Der Auslagenersatz nach § 10 GOÄ bezeichnet das Recht des Arztes, tatsächlich entstandene Auslagen, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Leistung entstanden sind, zusätzlich zum eigentlichen Honorar in der Rechnung zu berechnen. Auslagen sind Kosten, die der Arzt für den Patienten verauslagt hat, etwa für Porto, Kopien, verbrauchte Materialien oder Kosten für Laborleistungen externer Stellen.
Bedeutung für Ärzte
Der Auslagenersatz ergänzt das GOÄ-Honorar und kann in der Praxis relevante Beträge ausmachen: Verordnete Medikamente, die der Arzt selbst bezahlt und dann dem Patienten gibt, Porto für Befundsendungen, Laboruntersuchungen durch externe Labors oder Materialien für Wundversorgung dürfen zu tatsächlichen Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Die Abrechnung muss in der Rechnung als eigene Position ausgewiesen werden. Pauschal erhöhte Auslagenbeträge oder Aufschläge auf die tatsächlichen Kosten sind nicht zulässig.
Abgrenzung
Auslagen nach § 10 GOÄ sind von den Gebühren für ärztliche Leistungen zu unterscheiden, die in den GOÄ-Ziffern geregelt sind. Außerdem sind sie nicht identisch mit den Kosten für Besondere Kosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ (z.B. implantierbare Gegenstände), die eigene Regelungen haben.
Beispiel
Ein Hausarzt schickt dem Patienten nach einer Untersuchung einen Befundbericht per Post und legt einen Befundbericht eines externen Labors bei. Er berechnet als Auslagenersatz: Porto 1,10 Euro, Kopierkosten 0,50 Euro, Laborkosten 12 Euro (Fremdfaktur). Alle drei Posten erscheinen in der GOÄ-Rechnung unter „Auslagen gemäß § 10 GOÄ". Ärzteversichert erklärt, wie solche Rechnungspositionen korrekt aufgebaut werden sollten.
Quellen
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