Die Ausstellung eines Rezepts bezeichnet den formellen ärztlichen Akt, mit dem ein approbierter Arzt einem Patienten die Verabreichung eines Arzneimittels oder Hilfsmittels verordnet. Je nach Versicherungsstatus des Patienten und Art des Medikaments unterscheidet man zwischen dem Kassenrezept (Muster 16), dem Privatrezept und dem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept).
Bedeutung für Ärzte
Rezeptausstellungen sind für GKV-Vertragsärzte quantitativ bedeutsam: Ein Hausarzt stellt durchschnittlich mehrere hundert Rezepte pro Monat aus. Für GKV-Patienten gilt das Kassenrezept auf dem Muster 16; die Verordnung muss wirtschaftlich und notwendig sein. Formfehler auf Rezepten (falsche Dosierung, fehlende Unterschrift, unleserliche Handschrift) können zur Abweisung in der Apotheke oder zu Retaxationen durch die Krankenkasse führen. Privatrezepte unterliegen weniger strengen Formvorschriften, müssen aber den Anforderungen des AMVV entsprechen. Das BtM-Rezept ist aus amtlichen Vordrucken auszustellen und hat strenge Handhabungsregeln.
Abgrenzung
Das Kassenrezept ist vom Privatrezept zu unterscheiden, das keine KV-Bindung hat und nach GOÄ abgerechnet wird. Das BtM-Rezept ist gegenüber beiden rechtlich verselbstständigt und unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz. Außerdem ist die Rezeptausstellung vom ärztlichen Zeugnis oder Attest zu trennen, das keine Arzneimittelverordnung enthält.
Beispiel
Ein Hausarzt verordnet einem GKV-Patienten ein Blutdruckmittel auf Kassenrezept. Er prüft, ob das Präparat wirtschaftlich ist und ob ein günstigeres Generikum verfügbar ist. Er vermerkt die Aut-idem-Option nicht; der Apotheker darf daher ein wirkstoffgleiches Generikum ausgeben. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Verordnungsfehler im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung relevant werden können.
Quellen
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