Aut idem (lat. „oder das Gleiche") bezeichnet im deutschen Arzneimittelrecht die gesetzliche Regelung nach § 129 SGB V, die Apotheken verpflichtet, bei der Abgabe eines GKV-verordneten Medikaments das preisgünstigste wirkstoffgleiche Arzneimittel eines Rabattvertragspartners der Krankenkasse auszugeben, sofern der verordnende Arzt auf dem Kassenrezept das Aut-idem-Kreuz nicht gesetzt hat.

Bedeutung für Ärzte

Für Vertragsärzte ist die Aut-idem-Regelung alltäglich: Der Arzt schreibt einen Wirkstoff auf das Rezept; ob das Originalpräparat oder ein Generikum ausgegeben wird, entscheidet die Apotheke auf Basis der Rabattverträge der jeweiligen Krankenkasse. Will der Arzt aus medizinischen Gründen (z.B. nachgewiesene Unverträglichkeit gegen Hilfsstoffe eines bestimmten Generikums) das namentlich genannte Präparat sicherstellen, muss er das Aut-idem-Feld auf dem Rezept durchstreichen und dies dokumentieren. Nicht-begründete Aut-idem-Ausschlüsse können im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung beanstandet werden.

Abgrenzung

Aut idem ist von der Austauschbarkeit auf biologischer Ebene (Biosimilars) zu unterscheiden: Bei Biologika gelten strengere Regeln; die Substitution durch Biosimilars ist in Deutschland möglich, aber an andere Anforderungen geknüpft. Außerdem ist das Aut-idem-Kreuz nur auf GKV-Rezepten (Muster 16) relevant; auf Privatrezepten gilt die Regelung nicht.

Beispiel

Ein Neurologe verordnet einem Epilepsie-Patienten ein bestimmtes Antiepileptikum. Da Konzentrationsunterschiede zwischen Generika bei diesem Wirkstoff klinisch relevant sind, kreuzt er das Aut-idem-Feld an und dokumentiert in der Patientenakte die medizinische Begründung. Der Patient erhält genau das verschriebene Präparat. Ärzteversichert informiert Ärzte über korrekte Dokumentationspflichten bei Aut-idem-Ausschlüssen.

Quellen

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