Barrierefreiheit in der Arztpraxis bezeichnet die bauliche und organisatorische Gestaltung der Praxisräume, die sicherstellt, dass Menschen mit Behinderungen, ältere Patienten und Personen mit eingeschränkter Mobilität die Praxis eigenständig und ohne fremde Hilfe aufsuchen und nutzen können. Grundlage sind das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die DIN 18040 zur barrierefreien Gebäudeplanung.

Bedeutung für Ärzte

Für Praxisinhaber, die Räume neu anmieten oder bauen, ist Barrierefreiheit ein zentrales Planungskriterium: Rollstuhlgerechter Eingang (Schwellenfreiheit, Breite mind. 90 cm), barrierefreie Toilette und stufenloser Zugang zu allen Behandlungsräumen sind Standard. Bestandspraxen müssen im Rahmen des Möglichen nachrüsten; beim Auftreten von Beschwerden Betroffener können Sanierungspflichten entstehen. Investitionen in Barrierefreiheit können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen berücksichtigen Barrierefreiheit bei der Bewertung von Praxisstandorten.

Abgrenzung

Barrierefreiheit ist von reinem Designstandard zu unterscheiden; sie ist eine Rechtspflicht, keine optionale Qualitätskennzeichnung. Sie ist außerdem nicht identisch mit behinderungsgerechter Medizintechnik (z.B. höhenverstellbare Behandlungsliegen), die ergänzend sinnvoll ist, aber keine eigenen Baupflichten begründet.

Beispiel

Eine Praxis im zweiten Obergeschoss ohne Aufzug ist faktisch nicht barrierefrei. Bei der Praxisneugründung entscheidet sich eine Chirurgin bewusst für ein Erdgeschoss-Objekt mit breitem Eingang und ebenerdiger Toilette. Die Umbaukosten von 12.000 Euro setzt sie als Betriebsausgaben ab. Ärzteversichert informiert über Förderprogramme und steuerliche Möglichkeiten bei Barrierefreiheitsinvestitionen.

Quellen

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