Der Basistarif der privaten Krankenversicherung (PKV) ist ein gesetzlich in § 152 VAG geregelter Pflichtoptionstarif, den alle privaten Krankenversicherer anbieten müssen. Er bietet Leistungen vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung und darf einen maximalen Beitrag in Höhe des halben allgemeinen GKV-Beitragssatzes bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist der Basistarif auf zwei Ebenen relevant: Als Versicherte selbst können sich PKV-versicherte Ärzte in einer finanziellen Notlage in den Basistarif wechseln, wenn sie den regulären PKV-Beitrag nicht mehr zahlen können. Als Praxisinhaber müssen sie wissen, dass Patienten im Basistarif wie GKV-Versicherte zu behandeln sind und die Abrechnung nach GOÄ auf den 1,0-fachen Gebührensatz begrenzt ist. Das kann bei privatliquidierenden Praxen zu Einnahmeausfällen führen. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Implikationen des Basistarifs für ihre Praxisabrechnung zu kennen.

Abgrenzung

Der Basistarif ist nicht mit dem Standardtarif zu verwechseln, der nur für Versicherte gilt, die vor 2009 PKV-versichert waren. Auch unterscheidet er sich deutlich von regulären PKV-Tarifen, die umfangreichere Leistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer und Zahnersatz bieten. Der Notlagentarif als dritte Option tritt ein, wenn auch der Basistarif nicht mehr bezahlbar ist.

Praxisbeispiel

Ein freiberuflicher Arzt im Ruhestand kann seinen monatlichen PKV-Beitrag von 900 Euro nicht mehr finanzieren. Er beantragt den Wechsel in den Basistarif. Sein Beitrag reduziert sich auf den gesetzlichen Höchstbeitrag von rund 860 Euro, bei Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte davon. Die Leistungen entsprechen nun dem GKV-Niveau.

Quellen

  • § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG): Basistarif, Fassung 2024
  • PKV-Verband: Erläuterungen zum Basistarif, pkv.de (2025)
  • Bundesministerium für Gesundheit: PKV-Basistarif, bmg.bund.de (2024)

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →