Die KV-Bedarfsplanung ist das System, mit dem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) und die Kassenärztlichen Vereinigungen den regionalen Versorgungsbedarf an Vertragsärzten ermitteln und steuern. Sie legt für jeden Planungsbezirk und jede Fachgruppe einen Versorgungsgrad fest; liegt dieser über 110 Prozent, ist der Bezirk gesperrt (Zulassungssperre).

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte, die sich niederlassen möchten, ist die Bedarfsplanung das erste Orientierungsinstrument: In überversorgten Regionen (Versorgungsgrad über 110 Prozent) sind Neuzulassungen gesperrt; Ärzte können nur über Nachfolge, Praxisübernahme oder Anstellung in einem bestehenden Sitz tätig werden. In unterversorgten Regionen (Versorgungsgrad unter 75 Prozent) werden Neuzulassungen gefördert; KVen und Kommunen bieten teils erhebliche finanzielle Anreize. Die Planungsbezirke unterscheiden sich nach Fachgebiet: Hausärzte werden auf Ebene der Mittelbereiche geplant, Spezialisten in größeren Planungsregionen.

Abgrenzung

Die Bedarfsplanung ist von der Zulassung (dem formellen Verwaltungsakt der KV) zu unterscheiden. Auch die Ermächtigung (befristete Teilnahme an der Versorgung ohne Zulassung) und die Anstellung (Beschäftigung ohne eigenen Sitz) sind andere Rechtsinstrumente. Die Bedarfsplanung regelt nur den quantitativen Bedarf; die inhaltlichen Zulassungsvoraussetzungen (Fachkunde, Approbation, Unbedenklichkeit) sind separat geregelt.

Beispiel

Eine Kardiologin möchte sich in Hamburg niederlassen. Die KV Hamburg meldet für den Bereich Kardiologie im Großraum einen Versorgungsgrad von 140 Prozent; der Bezirk ist gesperrt. Sie prüft alternatives Vorgehen: eine Praxisübernahme von einer ausscheidenden Kardiologin oder eine Anstellung im MVZ. Ärzteversichert berät Praxisgründer bei der Vorbereitung auf die KV-Bedarfsplanung.

Quellen

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