Die Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ist das Instrument, mit dem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Zahl der Vertragsarztsitze je Fachgruppe und Planungsbereich bestimmt. Sie soll eine flächendeckende und gleichmäßige ambulante Versorgung sicherstellen und legt per Versorgungsgrad fest, ob ein Planungsbereich als unter-, bedarfsgerecht oder überversorgt gilt.

Bedeutung für Ärzte

Für niedergelassene Ärzte ist die Bedarfsplanung entscheidend beim Schritt in die Selbstständigkeit. In überversorgten Gebieten (Versorgungsgrad über 110 Prozent) ist eine Neuzulassung grundsätzlich gesperrt; Ausnahmen gibt es nur beim Erwerb eines bestehenden Sitzes, bei Praxisübernahmen oder Jobsharing. In unterversorgten Gebieten kann die Niederlassung mit Fördermitteln der KV oder der Länder unterstützt werden. Die Bedarfsplanung unterscheidet sich je nach Fachgruppe: Hausärzte werden in kleineren Planungsbereichen (Mittelbereiche) geplant, Fachärzte meist auf Kreisebene. Ärzteversichert begleitet Ärzte bei der Finanzplanung rund um die Praxisgründung.

Abgrenzung

Die Bedarfsplanung der KV betrifft ausschließlich die vertragsärztliche Versorgung (GKV-Bereich). Für rein privatärztliche Praxen ohne Kassenzulassung ist sie nicht maßgeblich. Auch Krankenhäuser unterliegen einer eigenen Krankenhausplanung der Bundesländer, die unabhängig von der KV-Bedarfsplanung erfolgt.

Praxisbeispiel

Eine Allgemeinmedizinerin möchte sich in München niederlassen. Der zuständige Planungsbereich ist mit 130 Prozent überversorgt. Sie erwirbt stattdessen von einem in Rente gehenden Hausarzt in einem Münchner Vorort dessen Kassenarztsitz und führt die Praxis dort weiter. Der Sitz ist an den Standort gebunden und muss an gleicher Stelle betrieben werden.

Quellen

  • Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA, Fassung 2024
  • § 99 ff. SGB V: Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung
  • Kassenärztliche Bundesvereinigung: Bedarfsplanung und Zulassung, kbv.de (2025)

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