Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bezeichnet das Recht approbierter Ärzte, sich nach § 6 Abs. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, sofern sie Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks sind und dieses gleichwertige Rentenleistungen gewährt.

Bedeutung für Ärzte

Fast alle approbierten Ärzte, die in Deutschland arbeiten, sind Pflichtmitglieder eines ärztlichen Versorgungswerks. Als angestellte Ärzte entstünde eigentlich gleichzeitig eine Pflicht zur GRV; die Befreiung verhindert diese Doppelzahlung. Der Antrag auf Befreiung muss bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden, in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Versäumte Antragstellung kann zu Nachzahlungspflichten führen. Die Befreiung gilt nur für die konkrete Tätigkeit; bei einem Jobwechsel muss erneut ein Antrag gestellt werden.

Abgrenzung

Die Befreiung von der GRV ist von der freiwilligen Mitgliedschaft in der GRV zu unterscheiden: Wer befreit ist, kann sich dennoch freiwillig weiter in der GRV versichern, was manche Ärzte für bestimmte Leistungsansprüche (z.B. Rehabilitationsleistungen) tun. Außerdem ist die GRV-Befreiung von der Versicherungsfreiheit zu unterscheiden, die bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze entsteht.

Beispiel

Eine Assistenzärztin nimmt ihre erste Stelle in einer Klinik an. Ihr Arbeitgeber meldet sie zur GRV an; sie stellt innerhalb der Dreimonatsfrist den Befreiungsantrag bei der DRV und legt ihre Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer vor. Die DRV erteilt die Befreiung; die Beiträge fließen fortan nur in das Versorgungswerk. Ärzteversichert erläutert den Unterschied in den Leistungsstrukturen beider Systeme.

Quellen

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