Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bezeichnet das Recht von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung (DRV) befreien zu lassen. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 SGB VI. Ärzte zahlen in diesem Fall ihre Rentenversicherungsbeiträge in das jeweilige Ärzteversorgungswerk ihres Bundeslandes ein.
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärzte, die bei Berufsantritt erstmalig sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden, ist die Befreiung von der GRV ein zeitkritischer Schritt: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn gestellt werden, da sonst eine parallele Mitgliedschaft in GRV und Versorgungswerk entsteht. Das Versorgungswerk bietet oft günstigere Konditionen als die GRV, da die Beiträge am Kapitalmarkt angelegt werden und der Kapitalstock aufgebaut wird. Besonders bei einem Wechsel der Arbeitsstelle, etwa von Klinik zu Klinik oder in verschiedene Bundesländer, ist die Befreiung jedes Mal neu zu beantragen. Ärzteversichert empfiehlt, diesen Antrag stets fristgerecht zu stellen.
Abgrenzung
Die Befreiung von der GRV betrifft nur angestellte Ärzte; Selbstständige sind grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig. Auch ist sie nicht mit der freiwilligen Einzahlung in die GRV zu verwechseln, die manchen Ärzten als Ergänzung zur Versorgungswerk-Rente offen steht.
Praxisbeispiel
Eine Ärztin beginnt ihre Facharztweiterbildung in einer Klinik in Bayern. Sie ist automatisch Pflichtmitglied der Bayerischen Ärzteversorgung. Gleichzeitig entsteht durch ihr Anstellungsverhältnis Rentenversicherungspflicht in der DRV. Sie stellt innerhalb von drei Monaten bei der DRV den Befreiungsantrag mit Nachweis der Versorgungswerkmitgliedschaft und zahlt fortan ausschließlich in die Bayerische Ärzteversorgung ein.
Quellen
- § 6 Abs. 1 SGB VI: Befreiung von der Versicherungspflicht
- Deutsche Rentenversicherung Bund: Merkblatt zur Befreiung nach § 6 SGB VI, deutsche-rentenversicherung.de (2025)
- Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Befreiungsverfahren, abv.de (2024)
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