Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Beschäftigungsverhältnis, das von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum (Zeitbefristung) oder bis zur Erledigung einer konkreten Aufgabe (Zweckbefristung) begrenzt ist. Rechtsgrundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung maximal zweimal verlängerbar und auf zwei Jahre begrenzt.
Bedeutung für Ärzte
Befristete Arbeitsverträge sind in der Klinikmedizin weit verbreitet: Assistenzärzte in der Facharztweiterbildung erhalten typischerweise Verträge über ein bis zwei Jahre, die mit dem Weiterbildungsabschnitt verknüpft sind. Der Sachgrund der Befristung ist hier die Weiterbildung selbst oder die Vertretung einer abwesenden Fachkraft. Für Ärzte ist wichtig zu wissen, dass Folgebefristungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind und dass eine rechtlich unwirksame Befristung den Vertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandelt. Eine Entfristungsklage muss innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Vertrags beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Ärzteversichert informiert über Versicherungsthemen in der Karrierephase als Assistenzarzt.
Abgrenzung
Der befristete Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Werkvertrag, bei dem ein konkretes Werk zu erstellen ist und kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Auch der freie Dienstvertrag für Honorarärzte ist kein Arbeitsverhältnis. Vom Probearbeitsverhältnis unterscheidet sich die Befristung darin, dass das Probearbeitsverhältnis (oft Bestandteil unbefristeter Verträge) nur besondere Kündigungsfristen begründet.
Praxisbeispiel
Ein Assistenzarzt schließt seinen vierten befristeten Jahresvertrag in derselben Klinik ab. Der Arbeitgeber verlängert ohne neuen Sachgrund. Nach Ablauf klagt der Arzt auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, da die sachgrundlose Befristung die Zweijahresgrenze überschritten hat. Das Arbeitsgericht gibt ihm recht.
Quellen
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), Fassung 2024
- BAG, Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. 7 AZR 135/15: Befristungskontrolle
- Marburger Bund: Merkblatt zu Arbeitsverträgen für Ärzte, marburger-bund.de (2025)
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