Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis, das von vornherein mit einem bestimmten Endtermin oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses begrenzt ist. Er ist durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt und bedarf entweder eines Sachgrunds oder einer zulässigen sachgrundlosen Befristung.
Bedeutung für Ärzte
Befristungen sind in der ärztlichen Weiterbildung die Regel: Assistenzärzte werden häufig für ein bis zwei Jahre befristet eingestellt, um Weiterbildungsabschnitte zu strukturieren oder Krankheitsvertretungen abzudecken. Die sachgrundlose Befristung ist maximal zweimal bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig; danach muss entweder ein Sachgrund vorliegen (z.B. Weiterbildung, Projektbefristung) oder es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Besonders relevant für Ärzte: Die Befristung zu Ausbildungs- und Weiterbildungszwecken nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) gilt im Hochschulbereich und erlaubt längere Gesamtbefristungszeiten.
Abgrenzung
Der befristete Arbeitsvertrag ist vom Probearbeitsverhältnis zu unterscheiden, das keine eigenständige Befristung ist, sondern eine Klausel im Rahmen eines (oft unbefristeten) Arbeitsvertrags. Außerdem ist er von der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) abzugrenzen, bei der der Arbeitgeber ein Verleiher ist.
Beispiel
Ein Assistenzarzt erhält nach abgeschlossenem Medizinstudium einen Zweijahresvertrag in der Inneren Medizin. Nach Ablauf wird der Vertrag für weitere zwei Jahre verlängert; danach muss die Klinik einen Sachgrund nachweisen oder ihn unbefristet übernehmen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass während der Befristungsphase eine BU-Absicherung besonders wichtig ist, da kein Bestandsschutz im Arbeitsverhältnis besteht.
Quellen
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