Der Behandlungsfall bezeichnet im Kontext der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung die Gesamtheit aller ärztlichen Leistungen, die ein Arzt in einem Kalenderquartal für einen bestimmten Patienten erbringt. Er ist die abrechnungsrelevante Grundeinheit im EBM und definiert, welche Pauschalen und Einzelleistungen pro Quartal und Patient abrechenbar sind.

Bedeutung für Ärzte

Der Behandlungsfall hat unmittelbare Auswirkungen auf das Honorar: Je Behandlungsfall wird eine fachgruppenspezifische Pauschale einmal abgerechnet. Die Fallzahl einer Praxis ist ein wichtiger wirtschaftlicher Indikator und fließt in die Fallzahlentwicklung und Vergleichszahlen der KV ein. Wichtig: Überweisungsscheine begründen keinen neuen Behandlungsfall beim überweisenden Arzt, wohl aber beim aufnehmenden Facharzt. Bei Gemeinschaftspraxen und BAG gilt ein einheitlicher Behandlungsfall, auch wenn mehrere Ärzte den Patienten behandeln.

Abgrenzung

Der Behandlungsfall ist vom stationären Behandlungsfall (DRG-Fallpauschale im Krankenhaus) zu unterscheiden, der eine völlig andere Abrechnungsstruktur hat. Im ambulanten EBM-Bereich ist der Behandlungsfall identisch mit dem Arztfall; die Begriffe werden häufig synonym verwendet. Im privatärztlichen Bereich (GOÄ) gibt es den Behandlungsfall als formalen Abrechnungsbegriff nicht.

Beispiel

Ein Diabetologe behandelt im Quartal 400 Patienten; jeder Patient begründet einen Behandlungsfall. Er rechnet je Behandlungsfall die fachärztliche Grundpauschale und je nach Leistung weitere Einzelziffern ab. Sein Gesamthonorar ergibt sich aus der Summe aller Behandlungsfälle multipliziert mit den EBM-Punktwerten. Ärzteversichert berät niedergelassene Ärzte über die wirtschaftliche Bedeutung der Fallzahlentwicklung.

Quellen

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