Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt bei der Diagnose, Therapie oder Nachsorge eines Patienten schuldhaft vom anerkannten medizinischen Standard abweicht und dem Patienten dadurch ein gesundheitlicher Schaden entsteht. Er ist der häufigste Auslöser von Arzthaftungsansprüchen.
Bedeutung für Ärzte
Die Bundesärztekammer verzeichnet jährlich rund 7.000 bis 8.000 anerkannte Behandlungsfehler durch die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen. Behandlungsfehler können einfache Fehler (leichte Fahrlässigkeit) oder grobe Fehler (schwerwiegende Abweichung vom Standard) sein; bei groben Behandlungsfehlern kommt es zur Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt die Regulierung, sofern der Arzt den Fehler gemeldet hat. Eine ausreichende Deckungssumme (für Ärzte mit hohem Risikoprofil mindestens 3 Millionen Euro) ist entscheidend.
Abgrenzung
Der Behandlungsfehler im engeren Sinne ist vom Aufklärungsfehler zu unterscheiden, bei dem nicht die Behandlung selbst fehlerhaft war, sondern die Einwilligung des Patienten mangelhaft eingeholt wurde. Außerdem unterscheidet sich der Behandlungsfehler von einem technischen Defekt eines Medizinprodukts, bei dem die Produkthaftung des Herstellers greift.
Beispiel
Eine Radiologin übersieht auf einer Röntgenaufnahme einen verdächtigen Befund. Sechs Monate später wird ein Lungenkarzinom im fortgeschrittenen Stadium diagnostiziert. Der Patient klagt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; ein Gutachter bestätigt den Behandlungsfehler. Die Berufshaftpflicht der Ärztin übernimmt die Regulierung in Höhe von 180.000 Euro. Ärzteversichert prüft für Ärzte, ob bestehende Haftpflichtdeckungen solche Szenarien abbilden.
Quellen
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