Beihilfe ist eine staatliche Leistung, die Beamten und bestimmten im öffentlichen Dienst Beschäftigten einen Teil ihrer Krankheitskosten erstattet. Der Beihilfesatz liegt je nach Familienstand und Anzahl der Kinder zwischen 50 und 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Den verbleibenden Eigenanteil (Restkostenrisiko) decken Beihilfeberechtigte durch eine private Krankenzusatzversicherung (Beihilfe-PKV-Tarif) ab.
Bedeutung für Ärzte
Für beamtete Ärzte, also vor allem Universitätsprofessoren und beamtete Ärzte an staatlichen Universitätskliniken, ist die Beihilfe ein zentraler Baustein der Krankheitsabsicherung. Da die Beihilfe immer nur einen Teil der Kosten übernimmt, ist eine ergänzende PKV zwingend erforderlich. Die Wahl des richtigen Beihilfe-Ergänzungstarifs ist entscheidend: Er muss zum individuellen Beihilfesatz passen und alle Leistungsbereiche (stationär, ambulant, Zahn) abdecken. Ärzte im privatrechtlichen Anstellungsverhältnis an Kliniken haben keinen Beihilfeanspruch. Ärzteversichert hilft bei der Auswahl des passenden Beihilfe-Restkostentarifs.
Abgrenzung
Beihilfe ist nicht mit dem GKV-Arbeitgeberzuschuss zu verwechseln, der für Angestellte gilt und unabhängig von einem Beamtenstatus ist. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, auf der die Beihilfe beruht, ist eine eigenständige Rechtsgrundlage, die sich von der Sozialversicherungspflicht des Angestelltenverhältnisses grundlegend unterscheidet.
Praxisbeispiel
Ein W3-Professor an einer deutschen Universitätsklinik ist verbeamtet. Sein Beihilfesatz beträgt als Verheirateter mit einem Kind 70 Prozent. Er schließt eine PKV-Police mit einem Beihilfe-Ergänzungstarif ab, der die verbleibenden 30 Prozent der Krankheitskosten sowie Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) abdeckt.
Quellen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), Fassung 2024
- Beihilfevorschriften der Bundesländer (landesspezifisch)
- PKV-Verband: Beihilfe und private Krankenversicherung, pkv.de (2025)
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