Beihilfe bezeichnet die staatliche Beteiligung des Dienstherren (Bund oder Bundesland) an den Krankheitskosten von Beamtinnen und Beamten sowie deren Angehörigen. Sie deckt je nach Bundesland und Familienstatus 50 bis 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten; die verbleibenden Kosten werden durch eine private Restkostenversicherung abgedeckt.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte als Behandler von beihilfeberechtigten Patienten gilt: Die Beihilfe erstattet Rechnungen nach GOÄ bis zu bestimmten Höchstsätzen; Rechnungen über dem 2,3-fachen (einfacher Satz) bis maximal 3,5-fachen Steigerungsfaktor sind grundsätzlich beihilfefähig, sofern der Arzt die Überschreitung begründet. Beihilfeverordnungen variieren zwischen den Bundesländern erheblich; was in Bayern beihilfefähig ist, kann in Bremen anders bewertet werden. Ärzte sollten bei Privatrechnungen für Beamte die beihilfe-spezifischen Sonderwünsche kennen.
Abgrenzung
Die Beihilfe ist von der PKV zu unterscheiden: Die PKV ist die private Versicherung, die Beamte ergänzend zur Beihilfe abschließen; die Beihilfe ist die staatliche Leistung des Dienstherren. Ärzte als Selbstständige haben keinen Anspruch auf Beihilfe; sie sind auf vollständige PKV-Absicherung angewiesen.
Beispiel
Ein Oberstudienrat (Beamter) besucht einen Orthopäden und erhält eine GOÄ-Rechnung über 350 Euro zum 2,3-fachen Satz. Er reicht die Rechnung bei seinem Landesamt für Besoldung und Versorgung ein; die Beihilfe erstattet 50 Prozent (175 Euro), seine PKV-Restkosten-Police die verbleibenden 175 Euro. Ärzteversichert erklärt PKV-versicherten Ärzten, wie Beihilfetarife für ihre eigenen Familienmitglieder funktionieren.
Quellen
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