Beihilfeberechtigung bezeichnet den Anspruch einer Person auf staatliche Beihilfe zu Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten durch den Dienstherren (Bund oder Bundesland). Beihilfeberechtigt sind in der Regel aktive Beamte, Richter, Versorgungsempfänger (Pensionäre) sowie berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehepartner, Kinder unter bestimmten Einkommensgrenzen).

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte als Behandler ist die Kenntnis der Beihilfeberechtigung praktisch relevant: Beihilfeberechtigte Patienten unterscheiden sich in ihrer Rechnungsbearbeitung von anderen Privatpatienten. Während eine reguläre PKV-Police alle zulässigen GOÄ-Rechnungen direkt erstattet, prüft das Beihilfeamt die Beihilfefähigkeit jeder einzelnen Leistung anhand der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) oder der Landesbeihilfeverordnungen. Nicht alle GOÄ-Leistungen sind automatisch beihilfefähig; insbesondere ästhetische und nicht medizinisch notwendige Leistungen werden häufig abgelehnt.

Abgrenzung

Die Beihilfeberechtigung ist von der Beihilfefähigkeit einer bestimmten Leistung zu unterscheiden: Beihilfeberechtigung ist die personenbezogene Eigenschaft (wer darf Beihilfe beantragen); Beihilfefähigkeit ist die leistungsbezogene Frage (welche Kosten erstattet die Beihilfe). Außerdem ist die Beihilfe keine Krankenversicherung; sie bedarf zwingend einer ergänzenden PKV-Restkostenversicherung.

Beispiel

Ein pensionierter Richter leidet an einem Bandscheibenvorfall und benötigt eine Kernspintomographie. Er ist beihilfeberechtigt zu 70 Prozent (Pensionärssatz); er legt die GOÄ-Rechnung beim Beihilfeamt vor. Die MRT-Leistung ist beihilfefähig; das Beihilfeamt erstattet 70 Prozent, seine Restkostenpolice die übrigen 30 Prozent. Ärzteversichert berät Ärzte über die Erstattungsmodalitäten bei beihilfeberechtigten Patienten.

Quellen

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