Eine PKV-Beitragsanpassung ist die einseitige Erhöhung des Versicherungsbeitrags durch den privaten Krankenversicherer, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben und/oder die veränderten biometrischen Grundwerte vom ursprünglichen Kalkulationsniveau um mehr als 10 Prozent abweichen. Die Anpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder genehmigt werden.
Bedeutung für Ärzte
PKV-versicherte Ärzte erleben Beitragsanpassungen als faktisch unvermeidliche Kostenentwicklung: In den vergangenen 20 Jahren stiegen PKV-Beiträge durchschnittlich um 3 bis 5 Prozent jährlich, in manchen Jahren deutlich mehr. Ursachen sind steigende Arzt- und Krankenhauskosten, medizinischer Fortschritt und der demografische Wandel. Rechtlich ist jede Anpassung gesondert zu prüfen; es gibt Gerichtsurteile (BGH 2020), wonach bestimmte Beitragsanpassungen der letzten Jahre wegen formaler Fehler unwirksam waren und zu Rückforderungsansprüchen führten. Ärzte sollten Beitragsanpassungsschreiben sorgfältig prüfen.
Abgrenzung
Die reguläre Beitragsanpassung nach § 203 VVG ist von einer einseitigen Beitragserhöhung aus anderen Gründen zu unterscheiden. Außerdem ist sie von der Beitragsanpassung bei Eintritt in den Ruhestand abzugrenzen, wenn Altersrückstellungen die Beitragserhöhung abpuffern. Die jährliche Dynamisierung in der BU-Versicherung (Nachversicherungsgarantie) ist kein PKV-Konzept.
Beispiel
Eine Ärztin erhält im Oktober ein Schreiben ihres PKV-Anbieters, das eine Beitragserhöhung von 8 Prozent ab dem 1. Januar ankündigt, begründet durch gestiegene Gesundheitskosten und bestätigt durch den Treuhänder. Sie prüft, ob ihr Tarif Tarifwechseloptionen ohne Gesundheitsprüfung enthält, und vergleicht Alternativen. Ärzteversichert analysiert auf Wunsch die Anpassungsbegründung und mögliche Reaktionen.
Quellen
- PKV-Verband
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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