Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bezeichnet in der deutschen Sozialversicherung den Einkommensbetrag, bis zu dem Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung erhoben werden. Einkommen oberhalb der Grenze bleibt beitragsfrei; es gibt separate BBGs für Krankenversicherung, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärzte gibt es zwei relevante BBG-Ebenen: Die BBG der Krankenversicherung (2024: 62.100 Euro jährlich/5.175 Euro monatlich) ist gleichzeitig die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) – wer dauerhaft darüber verdient, kann in die PKV wechseln. Die höhere BBG der Renten- und Arbeitslosenversicherung (2024 West: 90.600 Euro/7.550 Euro monatlich) begrenzt die dortigen Beiträge. Für Ärzte im MVZ oder in der Klinik mit mittlerem Gehalt kann die Frage, ob man dauerhaft über der JAEG verdient, entscheidend für den PKV-Zugang sein.
Abgrenzung
BBG ist nicht identisch mit der Versicherungspflichtgrenze (JAEG): Die JAEG in der Krankenversicherung entspricht der BBG-KV, aber das Recht zum PKV-Wechsel hängt von der dauerhaften Überschreitung ab, nicht nur einer momentanen. BBGs werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.
Beispiel
Eine Assistenzärztin verdient im dritten Weiterbildungsjahr 5.400 Euro brutto monatlich. Da dieser Betrag die BBG-KV von 5.175 Euro überschreitet und sie die Grenze voraussichtlich dauerhaft überschreiten wird, kann sie in die PKV wechseln. Ärzteversichert analysiert im Beratungsgespräch, ob der PKV-Wechsel sinnvoll ist.
Quellen
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