Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (RV-BBG) ist die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berechnet werden, und liegt 2026 bei 7.450 Euro monatlich beziehungsweise 89.400 Euro jährlich.

Was bedeutet das genau?

Einkommen oberhalb der RV-BBG löst keine zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge aus. Der Beitragssatz 2026 beträgt 18,6 Prozent des Bruttoeinkommens, bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die RV-BBG wird jährlich entsprechend der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst. In Ostdeutschland galt bis 2024 eine abweichende BBG; seit 2025 gilt eine einheitliche BBG für ganz Deutschland.

Bedeutung für Ärzte

Die meisten approbierten Ärzte sind von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, weil sie Pflichtmitglieder in einem ärztlichen Versorgungswerk sind. Für sie ist die RV-BBG dennoch relevant: Das Versorgungswerk orientiert sich für seinen Höchstbeitrag häufig an der RV-BBG. Angestellte Ärzte ohne Versorgungswerk-Mitgliedschaft sind dagegen gesetzlich rentenversicherungspflichtig und direkt von der BBG betroffen.

Abgrenzung

Die RV-BBG liegt deutlich höher als die BBG in der Krankenversicherung (5.512,50 Euro monatlich). Dadurch zahlen Gutverdiener zwar keinen höheren GKV-Beitrag mehr, aber weiterhin RV-Beiträge bis zur höheren RV-BBG. Versorgungswerks-Ärzte unterliegen nicht der RV-BBG, sondern den Beitragsregeln ihres Versorgungswerks.

Praxisbeispiel

Ein angestellter Arzt ohne Versorgungswerk-Mitgliedschaft verdient 9.000 Euro brutto. Er zahlt RV-Beiträge nur auf 7.450 Euro (Höchstbeitrag: ca. 1.385 Euro monatlich). Das Einkommen darüber ist beitragsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Ärzteversichert berät Ärzte zur optimalen Altersvorsorgestrategie, die Versorgungswerk, freiwillige GRV-Beiträge und private Rente sinnvoll kombiniert.

Quellen: §157 SGB VI, Sozialgesetzbuch 2026; Deutsche Rentenversicherung, Rechengrößen 2026; Bundesärztekammer, Versorgungswerk-Übersicht 2025.

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