Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Einkommensbetrag, bis zu dem Rentenversicherungsbeiträge berechnet werden. 2024 liegt sie im Westen bei 90.600 Euro jährlich (7.550 Euro monatlich); im Osten gilt eine eigene, seit der Angleichung 2024 ebenfalls identische Grenze.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte, die von der GRV befreit sind und stattdessen ins Versorgungswerk einzahlen, ist die BBG-RV ein wichtiger Orientierungswert: Viele Versorgungswerke orientieren ihre Beitragshöhe am Höchstbeitrag der GRV, der sich aus BBG mal Beitragssatz ergibt. 2024 beträgt der GRV-Höchstbeitrag rund 1.404 Euro monatlich (18,6 Prozent Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen). Ärzte, die mehr als die BBG-RV verdienen, zahlen nicht proportional mehr; der Beitrag ist nach oben gedeckelt. Dies führt dazu, dass Hochverdiener relativ geringere Beitragssätze tragen.
Abgrenzung
Die BBG der Rentenversicherung ist von der BBG der Krankenversicherung zu unterscheiden; sie liegt deutlich höher. Außerdem ist die BBG-RV nicht mit dem Rentenanspruch direkt verbunden: Die Rentenhöhe hängt von den geleisteten Beiträgen und den damit erworbenen Entgeltpunkten ab, nicht allein von der BBG.
Beispiel
Ein Krankenhausarzt, der von der GRV befreit ist, zahlt in das ärztliche Versorgungswerk ein. Das Versorgungswerk seiner Kammer orientiert den Pflichtbeitrag an der Hälfte des GRV-Höchstbeitrags; das ergibt ca. 702 Euro monatlich als Pflichtbeitrag. Ärzteversichert erklärt die Zusammenhänge zwischen Versorgungswerksbeitrag und Rentenanspruch in der Altersvorsorgeberatung.
Quellen
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