Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung war historisch in West- und Ostdeutschland unterschiedlich hoch. Im Zuge der schrittweisen Rentenangleichung wurden die Ost-BBG kontinuierlich an die West-BBG angepasst; seit 2024 gilt für die Rentenversicherung eine einheitliche bundesweite BBG von 90.600 Euro jährlich.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte in den neuen Bundesländern hatte die niedrigere Ost-BBG der Rentenversicherung in der Vergangenheit bedeutet, dass ihr beitragspflichtiges Einkommen früher gedeckelt war und damit auch die maximal zu erwerbenden Rentenansprüche begrenzter waren. Mit der Angleichung 2024 sind die Unterschiede weitgehend beseitigt. Für angestellte Ärzte, die von der GRV befreit sind und ins Versorgungswerk einzahlen, ist die Angleichung vor allem ein Symbol; konkrete Auswirkungen auf ihre Versorgungswerk-Beiträge sind begrenzt, da die Versorgungswerke eigene Beitragssätze haben.

Abgrenzung

Die West/Ost-Unterscheidung bei der BBG der Rentenversicherung ist von der BBG in der GKV zu unterscheiden, die seit jeher bundeseinheitlich gilt. Außerdem ist die BBG nicht identisch mit dem Aktuellen Rentenwert (West/Ost), der die Rentenhöhe pro Entgeltpunkt bestimmt und historisch ebenfalls unterschiedlich war.

Beispiel

Ein Facharzt, der 2023 von Leipzig nach München wechselte, merkte bei der Lohnabrechnung, dass die BBG-Ost für die Rentenversicherung damals niedriger war als die BBG-West; seit 2024 ist dieser Unterschied weggefallen. Ärzteversichert informiert Ärzte, die zwischen den Regionen wechseln, über sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.

Quellen

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