Die Beitragsordnung einer Ärztekammer ist die satzungsrechtliche Regelung, die auf Basis der jeweiligen Heilberufs- oder Kammergesetze der Bundesländer die Höhe, Berechnungsgrundlage und Fälligkeit der Pflichtbeiträge aller Kammermitglieder festlegt. Da die Ärztekammern Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist die Mitgliedschaft und damit auch die Beitragspflicht für alle approbierten Ärzte mit Berufsausübung oder Wohnsitz im Kammerbereich verpflichtend.
Bedeutung für Ärzte
Die Beitragshöhe variiert je nach Landesärztekammer und wird nach Einkommensgruppen gestaffelt. Typischerweise zahlen Berufseinsteiger im ersten Berufsjahr einen reduzierten Beitrag von 60 bis 120 Euro jährlich, während niedergelassene Ärzte mit höherem Einkommen Jahresbeiträge zwischen 600 und über 1.500 Euro entrichten. Die Berechnung erfolgt meist auf Basis des ärztlichen Jahreseinkommens; einige Kammern erheben einen Prozentsatz des Einkommens bis zu einer Deckelung. Befreiungen oder Ermäßigungen sind möglich für Ärzte im Mutterschutz, in Elternzeit oder bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Nicht fristgerecht gezahlte Beiträge können über das Verwaltungsvollstreckungsrecht beigetrieben werden.
Abgrenzung
Die Beitragsordnung der Ärztekammer ist von den Beiträgen zum ärztlichen Versorgungswerk zu unterscheiden, die der Altersvorsorge dienen und deutlich höher sind. Außerdem ist sie nicht identisch mit den KV-Mitgliedsbeiträgen, die im Kassenarztsystem gesondert anfallen.
Beispiel
Ein Assistenzarzt im zweiten Weiterbildungsjahr bei der Ärztekammer Nordrhein meldet sich an und zahlt im ersten Jahr einen ermäßigten Beitrag von 80 Euro. Nach Abschluss der Facharztprüfung und Niederlassung in einer Gemeinschaftspraxis erhöht sich sein jährlicher Kammerbeitrag auf rund 800 Euro, basierend auf seinem ärztlichen Einkommensanteil. Ärzteversichert informiert über die Gesamtbelastung durch Kammerbeiträge und andere Pflichtabgaben.
Quellen
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