Die Beitragsordnung der Ärztekammer ist die Satzungsregelung, die festlegt, wie der jährliche Mitgliedsbeitrag berechnet wird, in der Regel als einkommensabhängiger Prozentsatz des ärztlichen Gesamteinkommens.
Was bedeutet das genau?
Jede Landesärztekammer hat eine eigene Beitragsordnung, die durch die Kammerversammlung beschlossen wird. Der Beitrag bemisst sich typischerweise nach dem Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit, mit gestaffelten Sätzen je nach Einkommenshöhe. Für Ärzte im Ruhestand, bei Berufsunfähigkeit, in Elternzeit oder in der Berufsanfangsphase sehen die meisten Kammern ermäßigte Beiträge oder Befreiungsmöglichkeiten vor.
Bedeutung für Ärzte
Die Beitragsordnung betrifft jeden approbierten Arzt mit Wohnsitz oder Berufsausübung im jeweiligen Kammerbereich, da die Mitgliedschaft in der Ärztekammer Pflicht ist. Für niedergelassene Ärzte mit mehreren Einkommensquellen kann die korrekte Einkommensangabe für die Beitragsberechnung komplex sein. Kammerbeiträge sind als Berufskosten steuerlich absetzbar.
Abgrenzung
Die Beitragsordnung der Ärztekammer ist von der Beitragsordnung des Versorgungswerks zu unterscheiden: Letztere regelt die Altersvorsorgepflichtbeiträge, während die Kammerordnung die allgemeine Standespolitik und Interessenvertretung finanziert.
Praxisbeispiel
Ein niedergelassener Arzt mit einem jährlichen Praxiseinkommen von 120.000 Euro zahlt in seiner Landesärztekammer nach der geltenden Beitragsordnung einen Jahresbeitrag von etwa 600 bis 900 Euro, je nach Kammerstaffelung. Nach Praxisabgabe und Ruhestand reduziert sich der Beitrag auf einen Mindestbetrag.
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Quellen: Bundesärztekammer, Kammerrecht 2025; Heilberufsgesetze der Länder 2025; Musterberufsordnung Ärzte 2025.
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