Der Beitragssatz (Arbeitgeberanteil) bezeichnet den prozentualen Anteil der Sozialversicherungsbeiträge, den der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt des Arbeitnehmers an die Sozialversicherungsträger abführt. Er entspricht grundsätzlich der Hälfte des jeweiligen Gesamtbeitragssatzes in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Bedeutung für Ärzte
Für niedergelassene Ärzte als Arbeitgeber ihrer Praxismitarbeiter ist der Arbeitgeberanteil ein erheblicher Kostenfaktor in der Personalplanung. 2024 setzt sich der AG-Anteil je pflichtversichertem Mitarbeiter wie folgt zusammen: Krankenversicherung 7,3 Prozent (zuzüglich hälftigem Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse), Rentenversicherung 9,3 Prozent, Arbeitslosenversicherung 1,3 Prozent, Pflegeversicherung 1,7 Prozent (zuzüglich 0,6 Prozent für Kinderlose, die der AN trägt). In der Summe liegt der AG-Anteil typischerweise bei rund 19 bis 21 Prozent des beitragspflichtigen Bruttolohns. Bei einer MFA mit 3.000 Euro Brutto ergeben sich monatliche AG-Lohnnebenkosten von ca. 570 bis 630 Euro. Für Ärzte im Versorgungswerk zahlt der AG-Anteil in das Versorgungswerk statt in die GRV.
Abgrenzung
Der Arbeitgeberanteil ist vom Arbeitnehmeranteil zu unterscheiden, der vom Bruttogehalt einbehalten wird. Außerdem ist der AG-Anteil zur PKV nach § 257 SGB V kein Pflichtbeitragssatz, sondern ein Zuschuss bis zur Höhe des GKV-Arbeitgeberanteils.
Beispiel
Eine Gemeinschaftspraxis beschäftigt drei MFA mit je 3.200 Euro Brutto. Der monatliche Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung beträgt pro MFA rund 640 Euro. Bei drei MFA entstehen monatlich ca. 1.920 Euro zusätzliche Lohnnebenkosten, die bei der Praxiskalkulation und Stellenplanung eingeplant werden müssen. Ärzteversichert unterstützt bei der Analyse der Gesamtpersonalkosten in Praxen.
Quellen
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