Der Beitragssatz (Arbeitnehmeranteil) bezeichnet den prozentualen Anteil der Sozialversicherungsbeiträge, der vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt wird. Er umfasst die Arbeitnehmerseite der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Ärzte, die gesetzlich krankenversichert und nicht vom Versorgungswerk befreit sind, ergibt sich 2024 folgender AN-Beitragssatz: Krankenversicherung 7,3 Prozent zuzüglich hälftigem kassenindividuellem Zusatzbeitrag (durchschnittlich 0,85 Prozent, also insgesamt ca. 8,15 Prozent), Rentenversicherung 9,3 Prozent, Arbeitslosenversicherung 1,3 Prozent sowie Pflegeversicherung 1,7 Prozent (Kinderlose zahlen zusätzlich 0,6 Prozent). In Summe beläuft sich der AN-Anteil auf ca. 20 bis 21 Prozent. Bei einem angestellten Arzt mit 6.000 Euro Brutto ergibt sich ein monatlicher SV-Abzug von ca. 1.200 bis 1.260 Euro. Ärzte, die ins Versorgungswerk einzahlen, entrichten statt des GRV-Beitrags den Versorgungswerkbeitrag (in der Regel ebenfalls 18,6 Prozent halbiert, also 9,3 Prozent AN-Anteil, jedoch auf das tatsächliche Einkommen ohne BBG-Kappung bei manchen Werken).

Abgrenzung

Der Arbeitnehmeranteil ist vom Arbeitgeberanteil zu unterscheiden, der zusätzlich vom Arbeitgeber getragen wird und nicht auf der Lohnabrechnung als Abzug erscheint. Außerdem ist der AN-Anteil zur PKV kein Pflichtbeitrag, sondern ein privatrechtlich vereinbarter Beitrag.

Beispiel

Ein Assistenzarzt im dritten Weiterbildungsjahr verdient 4.800 Euro brutto. Auf seiner Lohnabrechnung werden rund 960 Euro als SV-Beiträge (AN-Anteil) einbehalten, darunter ca. 384 Euro Rentenversicherung, 384 Euro Krankenversicherung inkl. Zusatzbeitrag sowie Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Sein Netto beträgt damit rund 3.000 bis 3.200 Euro. Ärzteversichert erläutert, wie Weiterbildungsärzte ihre Nettoeinkünfte durch PKV-Wechsel optimieren können.

Quellen

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