Der gesetzliche Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist der bundeseinheitlich festgelegte Prozentsatz, mit dem beitragspflichtige Einnahmen der Versicherten zur Finanzierung der Krankenversicherungsleistungen herangezogen werden. Er beträgt seit 2015 einheitlich 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze; hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag.
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärzte, die der GKV-Pflichtversicherung unterliegen, wird der Beitragssatz auf das Bruttogehalt bis zur BBG (2024: 5.175 Euro monatlich) angewendet. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent wird je zur Hälfte von Arbeitnehmer (7,3 Prozent) und Arbeitgeber (7,3 Prozent) getragen; der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2024 von rund 1,7 Prozent wird ebenfalls je hälftig geteilt. Insgesamt zahlen Pflichtversicherte damit rund 8,15 Prozent ihres Bruttogehalts als Krankenversicherungsbeitrag. Bei Ausschöpfung der BBG beläuft sich der maximale monatliche AN-Anteil auf ca. 422 Euro (ohne Zusatzbeitrag). Ärzte, die PKV-berechtigt sind und wechseln, können je nach Tarif und Gesundheitszustand deutlich günstigere Beiträge erzielen. Kassenmitglieder können die Kasse wechseln, wenn deren Zusatzbeitrag angehoben wird (§ 175 SGB V).
Abgrenzung
Der gesetzliche Beitragssatz ist vom kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu unterscheiden, der variiert und allein vom Mitglied getragen wird. Außerdem ist der GKV-Beitragssatz nicht identisch mit den Beitragssätzen in der Renten-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung.
Beispiel
Eine Ärztin in der Weiterbildung verdient 4.500 Euro brutto monatlich. Ihr GKV-Beitrag (AN-Anteil) beträgt 4.500 Euro × 8,15 Prozent = ca. 367 Euro monatlich. Bei einem PKV-Einstiegstarif von 320 Euro monatlich wäre die PKV günstiger; Ärzteversichert vergleicht die Gesamtkosten und Leistungen.
Quellen
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