Die Beitragszahlungspflicht bezeichnet die vertragliche und gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die vereinbarten Prämien zu den festgelegten Fälligkeitsterminen zu zahlen. Im deutschen Versicherungsvertragsrecht ist die Beitragszahlungspflicht in §§ 33 ff. VVG geregelt; sie ist Gegenleistung für den vom Versicherer gewährten Versicherungsschutz.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte mit Berufshaftpflicht-, BU- oder PKV-Versicherung ist die pünktliche Beitragszahlung essenziell: Gerät der Versicherungsnehmer mit dem Erstbeitrag in Verzug, ist der Versicherer nach § 37 VVG bis zur Zahlung leistungsfrei. Bei Folgebeiträgen setzt die Leistungsfreiheit nach § 38 VVG erst nach einer gesonderten Mahnung mit Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ein. Bleibt der Beitrag auch nach der Mahnfrist offen, kann der Versicherer kündigen; für Ärzte bedeutet das im schlechtesten Fall den Verlust des BU-Schutzes ohne Möglichkeit der Neuversicherung zu aktuellen Gesundheitskonditionen. Niedergelassene Ärzte sollten Prämien für alle Pflichtversicherungen (Berufshaftpflicht, BU) als Daueraufträge einrichten, da ein Lücke im Berufshaftpflichtschutz besonders schwerwiegende Folgen haben kann.
Abgrenzung
Die Beitragszahlungspflicht ist von der Beitragsfreistellung zu unterscheiden, bei der der Versicherungsnehmer aktiv auf weitere Zahlungen verzichtet und der Vertrag mit reduzierter Leistung weiterläuft. Außerdem ist die Zahlungspflicht in der privaten Versicherung von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung zu trennen, die gesetzlich erzwungen werden kann.
Beispiel
Ein Facharzt vergisst durch einen Bankwechsel, seine BU-Versicherungsprämie umzubuchen; nach drei Monaten erhält er eine Mahnung des Versicherers. Er zahlt die ausstehenden Beiträge innerhalb der Mahnfrist; der Versicherungsschutz bestand in dieser Zeit wegen schuldlosem Verzug gemäß § 37 VVG nicht vollständig. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, alle Versicherungsprämien über Daueraufträge zu sichern und Kontaktdaten beim Versicherer aktuell zu halten.
Quellen
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