Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung ist die gesetzlich geregelte Pflichtleistung des Arbeitgebers gegenüber privat krankenversicherten Arbeitnehmern nach § 257 SGB V. Er entspricht dem Betrag, den der Arbeitgeber bei GKV-Pflichtversicherung als Arbeitgeberanteil zahlen würde, ist jedoch nach oben auf die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags begrenzt.

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Ärzte, die sich für die PKV entschieden haben und das Einkommensminimum (JAEG) dauerhaft überschreiten, ist der Arbeitgeberzuschuss ein wichtiger Bestandteil der Beitragskalkulation. 2024 berechnet sich der maximale Zuschuss auf Basis der halben BBG-KV (5.175 Euro/Monat) und dem halben allgemeinen GKV-Beitragssatz von 14,6 Prozent: maximal 5.175 × 7,3 Prozent = ca. 378 Euro monatlich (zuzüglich hälftigem Zusatzbeitrag je nach Kasse). Der Zuschuss ist steuerfrei und wird nicht auf die Sozialversicherungsbeiträge angerechnet. Zahlt der Arzt selbst einen PKV-Beitrag von 450 Euro, erhält er maximal 225 Euro (Hälfte des tatsächlichen Beitrags) als Zuschuss, sofern dies unter dem gesetzlichen Maximum liegt. Bei Elternzeit kann der Zuschuss entfallen, da kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Abgrenzung

Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV ist kein Pflichtanteil wie der Arbeitgeberanteil zur GKV, sondern ein Zuschuss. Er ist außerdem von der Beihilfe zu unterscheiden, die Beamten vom Dienstherren für Krankheitskosten gewährt wird.

Beispiel

Eine Fachärztin in einer MVZ-Anstellung verdient 7.500 Euro brutto. Ihr PKV-Beitrag beträgt 520 Euro monatlich. Ihr Arbeitgeber zahlt nach § 257 SGB V einen Zuschuss von 260 Euro (Hälfte des Beitrags), da dieser unter dem gesetzlichen Maximum liegt. Ihr verbleibender Eigenbeitrag beträgt 260 Euro. Ärzteversichert vergleicht bei der PKV-Wahl die Gesamtkosten unter Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses.

Quellen

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