Der Arbeitgeber-Beitragszuschuss zur PKV ist der gesetzliche Zuschuss, den Arbeitgeber an privat krankenversicherte Arbeitnehmer zahlen müssen, begrenzt auf die Hälfte des GKV-Höchstbeitrags, und beträgt 2026 maximal 421,76 Euro monatlich.

Was bedeutet das genau?

Nach §257 SGB V sind Arbeitgeber verpflichtet, privat versicherten Arbeitnehmern einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent des Beitrags zur privaten Krankenversicherung zu zahlen, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitgeber für einen GKV-versicherten Arbeitnehmer zahlen würde. 2026 liegt dieser Höchstbetrag bei 421,76 Euro monatlich. Ist die tatsächliche PKV-Prämie niedriger als das Doppelte dieses Betrages, erstattet der Arbeitgeber genau 50 Prozent der tatsächlichen Prämie.

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Ärzte in der PKV ist der Arbeitgeber-Zuschuss ein wichtiger Faktor bei der PKV-Kostenplanung. Da viele Ärzte in der PKV deutlich mehr als das Doppelte des Höchstbetrages zahlen, greift bei ihnen die Kappungsgrenze. Ein PKV-Beitrag von 900 Euro wird nicht zur Hälfte bezuschusst, sondern nur mit maximal 421,76 Euro.

Abgrenzung

Selbstständige Ärzte erhalten keinen Arbeitgeber-Zuschuss, da kein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis besteht. Sie müssen den vollen PKV-Beitrag selbst tragen, was die PKV-Kalkulation für niedergelassene Ärzte anders gestaltet als für Angestellte.

Praxisbeispiel

Ein angestellter Oberarzt zahlt 780 Euro PKV-Monatsbeitrag. Der Arbeitgeber zahlt ihm den gesetzlichen Maximalbetrag von 421,76 Euro als Zuschuss. Der Arzt trägt die Differenz von 358,24 Euro selbst.

Ärzteversichert berät angestellte Ärzte zur optimalen PKV-Tarifwahl unter Berücksichtigung des Arbeitgeber-Zuschusses und möglicher PKV-Tarifwechsel nach §204 VVG.

Quellen: §257 SGB V, Sozialgesetzbuch 2026; PKV-Verband, Rechengrößen 2026; GKV-Spitzenverband, Beitragssätze 2026.

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