BEL II (Bewertungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen, zweite Fassung) ist das bundeseinheitliche Vergütungsverzeichnis für zahntechnische Laborleistungen, die im Rahmen der GKV-Versorgung erbracht werden. Es listet Leistungspositionen mit Punktwerten auf; die Vergütung ergibt sich aus der Multiplikation des Punktwerts mit dem regional ausgehandelten Punktwert in Euro.
Bedeutung für Ärzte
Für Zahnärzte, die GKV-Patienten mit Zahnersatz versorgen, ist das BEL II die Grundlage für die Abrechnung zahntechnischer Eigenleistungen (Praxislabor) und für die Beauftragung von Dentallaboren. Die GKV übernimmt bei Regelversorgung den Festzuschuss nach § 55 SGB V; der BEMA-Anteil des Zahnarzts und der BEL-II-Anteil des Labors werden getrennt abgerechnet. Für Patienten ergibt sich aus BEL II und dem Laborhonorar die Grundlage des Festzuschussvergleichs: Wer einen Bonus durch regelmäßige Vorsorge nachweist (Bonusheft), erhält erhöhte Festzuschüsse von bis zu 65 Prozent der Regelversorgungskosten. Praxislabore mit BEL-II-Eigenleistungen erzielen zusätzliche Erlöse, müssen aber die zahnärztliche Selbstbeschränkung bei der Materialauswahl beachten.
Abgrenzung
BEL II ist vom BEMA zu unterscheiden, der die zahnärztlichen Behandlungsleistungen bewertet, nicht die zahntechnischen Arbeiten. Außerdem ist BEL II nicht identisch mit der GOZ oder der privaten Laborabrechnung, die nach bundesweit verhandelten Tagessätzen oder Individualvereinbarungen erfolgen kann.
Beispiel
Ein Zahnarzt versorgt einen GKV-Patienten mit einer Krone (Regelversorgung). Das externe Labor berechnet nach BEL II 180 Punkte; bei einem regionalen Punktwert von 0,92 Euro ergibt sich ein Laborhonorar von 165,60 Euro. Die GKV zahlt den Festzuschuss; der Patient leistet eine Zuzahlung. Ärzteversichert informiert Zahnärzte über die wirtschaftlichen Aspekte der Laborabrechnung im GKV-Kontext.
Quellen
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