Die belegärztliche Vergütung ist das Honorar, das ein niedergelassener Belegarzt für die Behandlung seiner Patienten im Krankenhaus erhält, direkt von Privatpatienten nach GOÄ oder über die KV von GKV-Patienten nach EBM, ohne Anstellungsverhältnis zum Krankenhaus.

Was bedeutet das genau?

Belegärzte sind niedergelassene Ärzte, die mit einem Krankenhaus einen Belegarztvertrag geschlossen haben und dort Betten belegen dürfen. Ihre Vergütung ist klar getrennt von der Krankenhausvergütung: Das Krankenhaus rechnet die stationären Kosten ab, der Belegarzt rechnet seine ärztlichen Leistungen separat ab. Bei GKV-Patienten erfolgt die Abrechnung über die KV, bei Privatpatienten direkt nach GOÄ.

Bedeutung für Ärzte

Für niedergelassene Chirurgen, Gynäkologen, HNO-Ärzte und andere operativ tätige Fachärzte ist das Belegarztsystem eine attraktive Möglichkeit, stationäre Eingriffe außerhalb einer Klinik-Anstellung durchzuführen. Die Vergütung ist oft höher als bei reiner Praxistätigkeit, erfordert aber den organisatorischen Aufwand eines Belegarztvertrages und einer engen Abstimmung mit dem Krankenhaus.

Abgrenzung

Die belegärztliche Vergütung unterscheidet sich von der Vergütung eines angestellten Krankenhausarztes: Letzterer erhält ein Gehalt, der Belegarzt eine leistungsabhängige Vergütung direkt vom Patienten. Auch der Liquidationsarzt am Krankenhaus, der als Chefarzt Privatpatienten privat abrechnet, hat ein anderes Vergütungsmodell als der Belegarzt.

Praxisbeispiel

Ein niedergelassener Gynäkologe hat einen Belegarztvertrag mit einem regionalen Krankenhaus. Er operiert dort seine Privatpatientinnen und rechnet die Operation nach GOÄ direkt mit ihnen ab. Das Krankenhaus stellt separat die Hospitalkosten in Rechnung.

Ärzteversichert berät Belegärzte zu einer optimalen Berufshaftpflichtversicherung, die sowohl die ambulante Praxistätigkeit als auch die Belegarztleistungen im Krankenhaus abdeckt.

Quellen: §121 SGB V, Sozialgesetzbuch 2025; Bundesärztekammer, Belegarzt-Leitfaden 2025; KBV, EBM-Abrechnung Belegarzt 2025.

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