Ein Belegarzt im GKV-Kontext ist ein niedergelassener Vertragsarzt, der über einen Belegarztvertrag mit einem Krankenhaus (§ 121 SGB V) berechtigt ist, seine GKV-Patienten in diesem Krankenhaus stationär zu behandeln und zu operieren. Er ist weder Krankenhausangestellter noch Teil der DRG-Abrechnung des Hauses.
Bedeutung für Ärzte
Die Zulassung als Belegarzt setzt einen Zulassungsstatus als Vertragsarzt sowie einen gültigen Belegarztvertrag mit dem Krankenhaus voraus; der KV-Ausschuss muss den Belegarztvertrag genehmigen. GKV-Patienten des Belegarztes werden im stationären Bereich über spezielle EBM-Belegarzt-Kapitel (z. B. Kapitel 36) gegenüber der KV abgerechnet, nicht über DRG-Fallpauschalen. Das Krankenhaus erhält für Belegpatienten einen Pflegesatz, der keine Arzthonorare enthält. Für den Belegarzt ist die Kombination aus ambulanter und stationärer Tätigkeit attraktiv, da er die Patientenkontinuität über den gesamten Behandlungsverlauf sicherstellen kann. Die wirtschaftliche Attraktivität hängt stark von der Fachrichtung und den ausgehandelten EBM-Punktwerten ab; in operativen Fächern wie Gynäkologie oder Orthopädie ist das Belegarztmodell verbreitet.
Abgrenzung
Der Belegarzt im GKV-Kontext ist vom Konsiliararzt zu unterscheiden, der nur konsiliarisch hinzugezogen wird. Außerdem ist er vom ermächtigten Krankenhausarzt zu trennen, der als Krankenhausangestellter in der ambulanten Versorgung tätig ist.
Beispiel
Ein niedergelassener Urologe mit Kassenzulassung hat einen Belegarztvertrag mit einem regionalen Krankenhaus. Er operiert dort GKV-Patienten, rechnet seine Leistungen nach EBM-Kapitel 36 über die KV ab und nutzt die OP-Infrastruktur des Hauses. Ärzteversichert berät Ärzte beim Einstieg in das Belegarztmodell hinsichtlich Versicherungsschutz und wirtschaftlicher Planung.
Quellen
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