Der Belegarztvertrag ist die schriftliche Vereinbarung zwischen einem niedergelassenen Arzt und einem Krankenhaus nach §121 SGB V, die dem Arzt das Recht einräumt, eigene Patienten stationär in dem Krankenhaus zu behandeln und dessen Einrichtungen zu nutzen.
Was bedeutet das genau?
Der Belegarztvertrag regelt die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit: Welche Betten der Arzt belegen darf, welche Einrichtungen er nutzen kann, wie die Haftung zwischen Arzt und Krankenhaus abgegrenzt wird, und welche Pflichten er gegenüber dem Krankenhaus hat. Das Krankenhaus übernimmt die Unterbringung und Pflege des Patienten, der Belegarzt die ärztliche Behandlung. Eine wichtige Klausel betrifft die Vertretungsregelung bei Abwesenheit des Belegarztes.
Bedeutung für Ärzte
Für operativ tätige niedergelassene Ärzte ist der Belegarztvertrag die rechtliche Grundlage für die stationäre Tätigkeit. Er gibt ihnen Unabhängigkeit vom Krankenhausbetrieb, während sie gleichzeitig dessen Infrastruktur nutzen können. Kritisch ist die Haftungsabgrenzung: Der Belegarzt haftet für seine ärztlichen Entscheidungen, das Krankenhaus für den Hotelbetrieb und die Pflege.
Abgrenzung
Der Belegarztvertrag unterscheidet sich vom Kooperationsvertrag: Kooperationsverträge regeln allgemeine Zusammenarbeit ohne Bettennutzungsrecht. Er unterscheidet sich auch vom Chefarztvertrag, bei dem der Arzt Arbeitnehmer des Krankenhauses ist.
Praxisbeispiel
Ein Orthopäde schließt einen Belegarztvertrag mit einem regionalen Krankenhaus ab. Er operiert dort geplante Schulter- und Knieoperationen, nutzt den OP und die Bettenstation, bleibt aber in seiner Niederlassung weisungsunabhängig. Das Krankenhaus rechnet die DRG ab, der Orthopäde seine GOÄ-Leistungen.
Ärzteversichert empfiehlt Belegärzten vor Vertragsschluss eine genaue Prüfung der Haftungsabgrenzungsklauseln und eine Anpassung der Berufshaftpflichtversicherung auf die stationäre Tätigkeit.
Quellen: §121 SGB V, Sozialgesetzbuch 2025; Bundesärztekammer, Belegarzt-Leitfaden 2025; KBV, Belegarztstatistik 2024.
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