Der Belegarztvertrag ist die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen einem niedergelassenen Arzt (Belegarzt) und einem Krankenhaus, die dem Arzt das Recht gewährt, eigene Patienten in den stationären Einrichtungen des Krankenhauses zu behandeln. Rechtsgrundlage im GKV-Bereich ist § 121 SGB V; für Privatpatienten gelten die allgemeinen vertraglichen Regelungen.
Bedeutung für Ärzte
Der Belegarztvertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten: Das Krankenhaus stellt dem Arzt Betten, OP-Säle, Pflegepersonal, medizintechnische Geräte und administrativen Support zur Verfügung; der Arzt erbringt die ärztlichen Leistungen persönlich und verantwortet die medizinische Behandlung seiner Belegpatienten. Typische Vertragsinhalte sind die Zahl der Belegbetten, Regelungen zur Rufbereitschaft, Haftungsabgrenzungen zwischen Arzt und Krankenhaus sowie Kündigungsfristen. Besonders wichtig ist die Klärung der Haftungsaufteilung: Fehler des Pflegepersonals liegen in der Verantwortung des Krankenhauses; ärztliche Behandlungsfehler in der Verantwortung des Belegarztes. Der Belegarzt benötigt daher eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, die stationäre Tätigkeiten explizit einschließt.
Abgrenzung
Der Belegarztvertrag ist vom Chefarztvertrag zu unterscheiden, der ein Anstellungsverhältnis mit dem Krankenhaus begründet. Außerdem ist er nicht identisch mit einem Kooperationsvertrag zwischen Praxis und Krankenhaus, der andere Formen der Zusammenarbeit regelt.
Beispiel
Eine Orthopädin schließt mit einem regionalen Krankenhaus einen Belegarztvertrag ab, der ihr sechs Belegbetten und zwei OP-Tage pro Woche garantiert. Im Vertrag ist geregelt, dass sie für ihre ärztlichen Handlungen haftet, das Krankenhaus für Pflegefehler. Sie erweitert ihre Berufshaftpflichtversicherung entsprechend. Ärzteversichert prüft mit Belegärzten die Versicherungsdeckung für stationäre Tätigkeiten.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →