Der BEMA (Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen) ist das Vergütungsregelwerk für vertragszahnärztliche Leistungen gegenüber GKV-Patienten in Deutschland. Er legt fest, welche zahnärztlichen Behandlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbar sind, und bewertet sie in Punkten. Der Punkt-Euro-Wert wird zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem GKV-Spitzenverband ausgehandelt. Rechtsgrundlage ist § 87 SGB V.

Bedeutung für Ärzte

Für Vertragszahnärzte ist der BEMA das zentrale Abrechnungsinstrument für GKV-Patienten. Jede abrechenbare Leistung hat eine BEMA-Nummer mit einem zugehörigen Punktwert. Die Praxis muss BEMA-Leistungen streng von GOZ-Leistungen (Privatleistungen) trennen, da eine Kombination beider Gebührenordnungen im gleichen Behandlungskontext unzulässig ist. Änderungen im BEMA (z. B. neue Prophylaxepositionen) können das Praxishonorar erheblich beeinflussen. Ärzteversichert unterstützt Zahnarztpraxen bei der finanziellen Planung, in der BEMA-Honorar und Privatanteile sorgfältig modelliert werden sollten.

Abgrenzung

Der BEMA ist das zahnärztliche Pendant zum EBM für Ärzte und regelt ausschließlich GKV-Leistungen. Die GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) gilt für Privatleistungen und ist nicht Bestandteil des BEMA. Beide Regelwerke dürfen nicht für dieselbe Behandlung gleichzeitig angewendet werden.

Beispiel

Ein Zahnarzt füllt einen kariösen Zahn eines GKV-Patienten mit einer Amalgam-Füllung. Er rechnet nach BEMA-Nr. 13a ab. Möchte der Patient stattdessen eine Kunststofffüllung (Inlay), sind Teile der Leistung nach GOZ abzurechnen, da der GKV-Festzuschuss nur die BEMA-Leistung abdeckt.

Quellen

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