Der ärztliche Bereitschaftsdienst bezeichnet die Zeit, in der ein Arzt sich verpflichtet hat, abrufbereit zu sein und kurzfristig tätig zu werden, entweder im Krankenhaus (Anwesenheitsbereitschaft) oder erreichbar außerhalb (Rufbereitschaft).

Was bedeutet das genau?

Arbitsrechtlich ist der Bereitschaftsdienst mit Anwesenheitspflicht im Krankenhaus nach dem Europäischen Gerichtshof vollumfänglich als Arbeitszeit zu werten, auch wenn der Arzt schläft oder wartet. Dies hat erhebliche Konsequenzen für Dienstplangestaltung und Vergütung. Die Rufbereitschaft ohne Anwesenheitspflicht zählt dagegen nicht als Arbeitszeit. Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes richtet sich nach Tarifverträgen wie dem TV-Ärzte, mit abgestuften Sätzen je nach tatsächlicher Inanspruchnahme.

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Krankenhausärzte ist der Bereitschaftsdienst oft ein wesentlicher Teil der Einkommenstruktur. Gleichzeitig führt die vollständige Arbeitszeitwertung zu Konflikten mit der maximalen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (nach ArbZG mit Opt-out bis 60 Stunden). Ärzte sollten ihre Dienstverpflichtungen im Rahmen des geltenden Arbeitszeitrechts prüfen.

Abgrenzung

Bereitschaftsdienst unterscheidet sich vom Rufbereitschaft: Bei der Rufbereitschaft kann der Arzt seinen Aufenthalt frei wählen und muss nur innerhalb einer Anfahrtszeit erreichbar sein. Bereitschaftsdienst unterscheidet sich auch vom kassenärztlichen Notdienst: Dieser ist eine Pflicht niedergelassener Ärzte zur ambulanten Notfallversorgung außerhalb der Sprechzeiten.

Praxisbeispiel

Ein Assistenzarzt in der Chirurgie leistet vier Bereitschaftsdienste pro Monat in der Klinik. Nach TV-Ärzte erhält er dafür eine zusätzliche Vergütung nach dem Inanspruchnahme-Stundenmodell. Die Dienstzeit zählt vollständig zur Wochenarbeitszeit.

Ärzteversichert berät Klinikärzte zu allen Fragen des Versicherungsschutzes im Bereitschaftsdienst, insbesondere zur Unfallversicherung bei Wegeunfällen zum Dienst.

Quellen: Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 2025; EuGH-Urteil C-303/98 (SIMAP); TV-Ärzte Marburger Bund 2025; Bundesärztekammer, Arbeitszeit-Leitfaden 2025.

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