Die Berichtspflicht nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bezeichnet die Verpflichtung des liquidierenden Arztes, in seiner Rechnung bei bestimmten Leistungspositionen eine schriftliche Begründung anzugeben. Dies gilt insbesondere, wenn ein Steigerungsfaktor über dem Regelwert (2,3-fach für persönliche Leistungen) angesetzt wird. In diesen Fällen muss der Arzt gemäß § 12 Abs. 3 GOÄ in der Rechnung darlegen, welche besonderen Umstände (z. B. Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände der Ausführung) den höheren Faktor rechtfertigen.

Bedeutung für Ärzte

Fehlt die erforderliche schriftliche Begründung, ist die Rechnung formell fehlerhaft. PKV-Versicherer können die Erstattung verweigern, und Patienten können die Zahlung berechtigt ablehnen. Dies betrifft vor allem Rechnungen mit erhöhtem Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach), bei denen eine individuelle Begründung in der Rechnung obligatorisch ist. Gute Abrechnungssoftware bietet Standardformulierungen, die jedoch stets auf den konkreten Einzelfall angepasst werden sollten. Ärzteversichert empfiehlt, die Qualität der Begründungstexte regelmäßig intern zu prüfen, um Honorarausfälle zu vermeiden.

Abgrenzung

Die Berichtspflicht betrifft nur Privatrechnungen nach GOÄ, nicht die GKV-Abrechnung nach EBM. Sie ist nicht zu verwechseln mit der allgemeinen ärztlichen Dokumentationspflicht (Aufzeichnungspflicht in der Krankenakte), die unabhängig von der Abrechnung besteht.

Beispiel

Ein Internist rechnet eine Blutentnahme mit dem 3,5-fachen Steigerungsfaktor ab, weil die Venenverhältnisse außerordentlich schwierig waren. In der Rechnung schreibt er: „Stark erschwerter Venenstatus, mehrfache Punktionsversuche notwendig, erheblicher Zeitaufwand." Fehlt diese Begründung, kann die PKV die Erstattung des Mehrbetrags ablehnen.

Quellen

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