Die Berufserlaubnis für ausländische Ärzte bezeichnet eine zeitlich und örtlich begrenzte behördliche Genehmigung, die Medizinerinnen und Medizinern aus Drittstaaten (Nicht-EU-Ländern) die Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland erlaubt, solange das Verfahren zur Anerkennung der Approbation noch läuft. Sie wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Landesbehörde erteilt und ist in der Regel auf einen konkreten Arbeitgeber und Tätigkeitsbereich beschränkt.

Bedeutung für Ärzte

Der Ärztemangel in Deutschland hat dazu geführt, dass viele Krankenhäuser und Praxen auf Ärzte aus Drittstaaten angewiesen sind. Die Berufserlaubnis ermöglicht es, diese Ärzte bereits während des oft langwierigen Anerkennungsverfahrens (das bei komplexen Fällen ein bis zwei Jahre dauern kann) einzusetzen. Kliniken und Praxen als Arbeitgeber sollten prüfen, ob der Geltungsbereich der Berufserlaubnis die konkret ausgeübte Tätigkeit umfasst. Ärzteversichert empfiehlt bei der Einstellung von Ärzten mit Berufserlaubnis, die berufliche Haftpflichtversicherung explizit auf Abdeckung solcher Konstellationen zu prüfen.

Abgrenzung

Die Berufserlaubnis für ausländische Ärzte entspricht in weiten Teilen der Berufsausübungserlaubnis nach § 10 BÄO, wird jedoch oft auch synonym als „Berufserlaubnis" bezeichnet. Sie unterscheidet sich von der EU-Anerkennung, bei der EU-Ärzte nach der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG automatisierte Anerkennungsverfahren nutzen können.

Beispiel

Eine Ärztin aus der Ukraine mit ukrainischem Hochschulabschluss beantragt die Approbation in Bayern. Das Verfahren dauert voraussichtlich 18 Monate. Sie erhält eine Berufserlaubnis für eine Tätigkeit als Assistenzärztin in einer Münchner Klinik und kann während der Wartezeit klinisch arbeiten.

Quellen

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