Für Arztpraxen ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die zuständige gesetzliche Unfallversicherung. Als Pflichtmitglied muss jeder Praxisinhaber, der Angestellte beschäftigt, seine Mitarbeitenden bei der BGW anmelden und Beiträge entrichten. Die BGW übernimmt im Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsfall die medizinische Versorgung, Rehabilitation und Entschädigungsleistungen der betroffenen Mitarbeitenden.
Bedeutung für Ärzte
Als Arbeitgeber trägt der Praxisinhaber allein die BGW-Beiträge; Mitarbeitende werden nicht belastet. Die Beitragshöhe richtet sich nach Lohnsumme und Gefahrklasse der Praxis. Zusätzlich unterstützt die BGW mit Präventionsangeboten, z. B. zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen oder zum Heben und Tragen von Patienten. Praxen mit unterdurchschnittlichen Unfallzahlen können von Beitragsnachlässen profitieren. Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die BGW-Mitgliedschaft und Meldepflichten sorgfältig zu verwalten, da Verstöße zu Nachzahlungen führen können.
Abgrenzung
Die BGW als Berufsgenossenschaft ist keine private Unfallversicherung und keine gesetzliche Krankenkasse. Sie ist die gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitnehmer und unterscheidet sich von der privaten Unfallversicherung des Arztes selbst, die für berufliche Unfälle des Praxisinhabers relevant ist.
Beispiel
Eine MFA sticht sich bei der Blutentnahme an einer Kanüle und erleidet eine Verletzung. Der Arbeitsunfall wird bei der BGW gemeldet. Die BGW übernimmt alle Behandlungskosten sowie ggf. eine Verletztenrente, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt.
Quellen
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