Die Berufsgenossenschaft ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger für Arbeitnehmer nach dem SGB VII, und für Arztpraxen ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.

Was bedeutet das genau?

Jede Arztpraxis mit Angestellten ist kraft Gesetzes Mitglied der BGW und zahlt Beiträge auf Basis der Lohnsumme und des Unfallrisikos ihrer Tätigkeit. Die BGW übernimmt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der Mitarbeiter alle medizinischen und Rehabilitationskosten sowie eine Unfallrente bei dauerhafter Erwerbsminderung. Die gesetzliche Unfallversicherung der BGW entbindet den Arbeitgeber von der privatrechtlichen Haftung für Arbeitsunfälle.

Bedeutung für Ärzte

Für Praxisinhaber als Arbeitgeber ist die BGW-Mitgliedschaft Pflicht. Die Beiträge sind steuerlich absetzbar. Niedergelassene Ärzte selbst können sich bei der BGW freiwillig versichern, sind aber nicht automatisch pflichtversichert. Für ihren eigenen Unfallschutz brauchen sie eine private Unfallversicherung oder sind über die Krankenversicherung abgesichert.

Abgrenzung

Die Berufsgenossenschaft deckt nur Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Arbeitnehmer ab, nicht Privatunfälle. Die freiwillige BGW-Mitgliedschaft des Praxisinhabers ist vom eigenen privaten Unfallversicherungsschutz zu unterscheiden.

Praxisbeispiel

Eine MFA in einer Hausarztpraxis verletzt sich beim Tragen eines Kartons mit Medizinmaterial. Die BGW übernimmt die Behandlungskosten, einen eventuellen Verdienstausfall und bei dauerhafter Einschränkung eine Unfallrente. Der Praxisinhaber hat keine direkte Haftung.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber zu ihrem eigenen Unfallversicherungsschutz als Selbstständige, da die BGW diesen nicht automatisch abdeckt.

Quellen: SGB VII, Sozialgesetzbuch 2025; BGW, Beitragsinformation 2026; Bundesärztekammer, Praxisführung 2025.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →