Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgelistet ist und durch besondere berufliche Einwirkungen verursacht oder verschlimmert wurde. Ärzte und Zahnärzte, die bei einem Patienten den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit hegen, sind nach § 202 SGB VII verpflichtet, diesen Verdacht unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft oder dem Unfallversicherungsträger zu melden. Die Meldung erfolgt über einen Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige-Vordruck (F6000).

Bedeutung für Ärzte

Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob eine endgültige Diagnose gesichert ist. Bereits ein begründeter Verdacht reicht aus. Das Unterlassen der Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zugleich schützt die Meldung die betroffenen Patienten, da sie nur durch eine rechtzeitige Anzeige in den Genuss der Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gelangen können. Häufige Berufskrankheiten im Arztbereich selbst sind Nadelstich-Infektionskrankheiten (z. B. Hepatitis B/C) und Hauterkrankungen durch Desinfektionsmittel. Ärzteversichert unterstützt bei der korrekten Abwicklung von Berufskrankheitsmeldungen für Praxismitarbeitende.

Abgrenzung

Die Berufskrankheits-Meldepflicht ist nicht identisch mit der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), die Ärzte bei bestimmten Infektionskrankheiten gegenüber dem Gesundheitsamt haben. Beide Meldepflichten können im Einzelfall gleichzeitig bestehen.

Beispiel

Eine MFA entwickelt nach jahrelangem Hautkontakt mit Desinfektionsmitteln ein chronisches Kontaktekzem. Der behandelnde Dermatologe erkennt den beruflichen Zusammenhang und meldet den Verdacht auf BK 5101 (schwere Hauterkrankungen) bei der BGW.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →