Berufsunfähigkeit liegt nach der versicherungsrechtlichen Definition vor, wenn eine Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent in der bisherigen Form auszuüben.

Was bedeutet das genau?

Entscheidend ist immer der zuletzt konkret ausgeübte Beruf, nicht der Beruf, der theoretisch möglich wäre. Die "voraussichtlich dauerhafte" Einschränkung bedeutet in der Praxis, dass der Zustand mindestens sechs Monate andauern muss. Bei Ärzten beurteilt der Gutachter, ob die spezifischen körperlichen und geistigen Anforderungen des tatsächlich ausgeübten medizinischen Fachgebiets noch erfüllbar sind.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist die Berufsunfähigkeitsdefinition besonders relevant, weil viele Fachrichtungen spezifische körperliche Anforderungen stellen. Ein Chirurg mit Zittern in den Händen ist für seinen chirurgischen Beruf berufsunfähig, könnte aber theoretisch noch als Gutachter arbeiten. Eine gute BU-Versicherung verzichtet auf die abstrakte Verweisung, sodass dieser Chirurg auch dann Leistungen erhält, wenn er theoretisch anderen ärztlichen Tätigkeiten nachgehen könnte.

Abgrenzung

Berufsunfähigkeit unterscheidet sich von Erwerbsminderung: Letztere bezieht sich auf die allgemeine Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt, Berufsunfähigkeit auf den konkreten Beruf. Sie unterscheidet sich auch von Arbeitsunfähigkeit (AU), die vorübergehend ist.

Praxisbeispiel

Ein Neurochirurg erleidet nach jahrelanger Praxistätigkeit eine rheumatische Erkrankung der Hände, die Feinmotorik dauerhaft beeinträchtigt. Er ist berufsunfähig als Chirurg. Ohne abstrakte Verweisung in seiner BU-Versicherung erhält er die volle BU-Rente, auch wenn er theoretisch als Gutachter arbeiten könnte.

Ärzteversichert berät Ärzte aller Fachrichtungen zu einer BU-Versicherung ohne abstrakte Verweisung, die den spezifischen Beruf schützt und nicht auf andere ärztliche Tätigkeiten verweisen kann.

Quellen: §172 VVG, Versicherungsvertragsgesetz 2025; GDV, BU-Bedingungswerk 2025; Bundesärztekammer, Versorgungslücken-Analyse 2025.

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