Berufsunfähigkeit liegt nach der versicherungsrechtlichen Standarddefinition (§ 172 VVG und allgemeine Vertragsbedingungen) vor, wenn eine versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent auszuüben, und dieser Zustand voraussichtlich dauerhaft (mindestens sechs Monate) anhält.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte ist die genaue Vertragsdefinition der Berufsunfähigkeit entscheidend, da hochwertige Tarife den zuletzt ausgeübten Arztberuf in seiner konkreten Ausprägung absichern. Ein Chirurg, der wegen Tremor nicht mehr operieren kann, ist berufsunfähig im Sinne seines Spezialberufs, auch wenn er theoretisch noch als Allgemeinarzt tätig sein könnte. Schlechtere Tarife mit abstrakter Verweisung ermöglichen dem Versicherer jedoch, auf einen anderen Beruf zu verweisen. Laut Statistik wird etwa jeder fünfte Arzt im Laufe seiner Berufskarriere mindestens zeitweise berufsunfähig. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufsunfähigkeitsdefinition im Vertrag sorgfältig auf Verweisungsklauseln und Definitionstiefe zu prüfen.
Abgrenzung
Berufsunfähigkeit ist nicht identisch mit Erwerbsminderung, die ein deutlich strengeres Kriterium ist (Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit allgemein). Sie unterscheidet sich auch von der Arbeitsunfähigkeit (vorübergehende Erkrankung mit Krankengeldbezug), die keine dauerhafte Einschränkung voraussetzt.
Beispiel
Eine Radiologin erkrankt an einem Burnout und kann ihren diagnostischen Dienst mit langen Schichtzeiten dauerhaft nicht mehr vollständig ausüben. Bei einer BU-Quote von 60 Prozent Einschränkung wird die Berufsunfähigkeit anerkannt, und die vereinbarte BU-Rente wird ausgezahlt.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – VVG
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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