Die Bescheinigungsgebühr bezeichnet den Betrag, den ein Arzt für die Ausstellung von Bescheinigungen, Attesten oder ähnlichen schriftlichen Dokumenten verlangen kann. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): GOÄ-Nr. 70 (einfache Bescheinigung) und GOÄ-Nr. 75 (ausführliches Attest) sind die gängigsten Positionen. Auch die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) enthält entsprechende Positionen für zahnärztliche Bescheinigungen.
Bedeutung für Ärzte
Bescheinigungen sind eine häufige und oft unterschätzte Leistungsposition im Praxisalltag. Ein ausführliches ärztliches Attest (z. B. für Versicherungszwecke, Dienstunfähigkeit, Sporttauglichkeit) rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor und kann bis zu 20 Euro und mehr kosten. GKV-Patienten haben keinen Anspruch auf kostenlose Bescheinigungen außerhalb des GKV-Leistungskatalogs. Viele Praxen stellen Bescheinigungen jedoch routinemäßig ohne Berechnung aus und verschenken damit Honorar. Ärzteversichert empfiehlt, eine klare Praxisregelung für die Berechnung von Attestgebühren einzuführen und Patienten vorab zu informieren.
Abgrenzung
Nicht alle Bescheinigungen sind kostenpflichtig: Für gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigungen (z. B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Krankenkasse) darf keine zusätzliche GOÄ-Gebühr erhoben werden, da diese im GKV-Leistungskatalog enthalten sind. Kostenpflichtig sind dagegen Bescheinigungen für private Zwecke (Arbeitgeber, Versicherung, Sport).
Beispiel
Eine Patientin benötigt ein ärztliches Attest für ihre private Krankenversicherung über einen Unfall. Der Arzt erstellt ein ausführliches Attest nach GOÄ-Nr. 75, der Einfachsatz beträgt 11,84 Euro; bei 2,3-fachem Steigerungsfaktor ergibt sich eine Gebühr von 27,23 Euro.
Quellen
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