Besondere Kosten nach § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind Auslagen, die dem Arzt bei der Erbringung ärztlicher Leistungen entstehen und die er zusätzlich zu den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis gesondert in Rechnung stellen darf. Dazu zählen unter anderem: im Einzelfall erforderliche Arzneimittel und Verbandmittel, Kosten für Röntgenaufnahmen, Laborleistungen durch Fremdlabore, Nutzung technischer Geräte (z. B. Ultraschall) bei nicht in der Gebühr enthaltenen Materialeinsatz sowie Porto und Versandkosten.

Bedeutung für Ärzte

Die korrekte Abrechnung besonderer Kosten ist ein häufig unterschätzter Erlösbaustein in der GOÄ-Abrechnung. Viele Ärzte integrieren Materialkosten nicht explizit in die Rechnung, obwohl sie rechtlich berechtigt wären. Gleichzeitig verlangen PKV-Versicherungen eine genaue Aufschlüsselung der besonderen Kosten. Ein Fehler in der Abrechnung besonderer Kosten kann zur Kürzung der gesamten Rechnung führen. Wichtig: Besondere Kosten müssen als tatsächlich entstandene Auslagen nachgewiesen werden können. Ärzteversichert empfiehlt, besondere Kosten systematisch in der Praxissoftware zu erfassen und immer mit Einzelnachweis in Rechnung zu stellen.

Abgrenzung

Besondere Kosten nach § 10 GOÄ sind nicht mit dem allgemeinen Kostenersatz zu verwechseln, der z. B. bei der Übermittlung von Patientenakten entsteht. Sie unterscheiden sich auch von den Sachkostenpauschalen im EBM-Bereich, die im GKV-Honorar pauschal eingeschlossen sind.

Beispiel

Ein Dermatologe behandelt einen Privatpatienten mit einem speziellen Wundverband (Kosten: 14 Euro). Er stellt die Verbandkosten als „besondere Kosten nach § 10 GOÄ" zusätzlich zur ärztlichen Gebühr in Rechnung und belegt dies mit dem Einkaufsbeleg.

Quellen

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