Besondere Kosten nach GOÄ sind die dem Arzt tatsächlich entstandenen Auslagen, die er zusätzlich zu seinem Honorar in der Rechnung gegenüber dem Privatpatienten ausweisen und in tatsächlicher Höhe in Rechnung stellen darf.

Was bedeutet das genau?

Nach §10 GOÄ darf der Arzt neben seinem Honorar nur tatsächlich entstandene Auslagen berechnen: Porto, Versandkosten für Laborproben, Kosten für Röntgenfilme, Schreibgebühren für Atteste, Kosten für verwendetes Nahtmaterial oder Implantate. Diese Kosten müssen einzeln und nachvollziehbar in der Rechnung aufgeführt werden. Pauschal angesetzte Kosten ohne Nachweis sind unzulässig.

Bedeutung für Ärzte

Für die Privatabrechnung ist die korrekte Erfassung besonderer Kosten ein häufiger Fehlerbereich. Werden Materialkosten nicht separat erfasst oder fehlen Belege, entstehen Abrechnungslücken. Gleichzeitig sind überhöhte oder nicht nachgewiesene besondere Kosten ein häufiger Einspruchsgrund bei PKV-Erstattern. Eine sorgfältige Dokumentation schützt vor Kürzungen.

Abgrenzung

Besondere Kosten nach §10 GOÄ unterscheiden sich von den allgemeinen Praxiskosten: Miete, Personal und allgemeine Betriebskosten sind mit dem Honorar abgegolten und dürfen nicht separat berechnet werden. Nur echte patientenbezogene Auslagen fallen unter §10 GOÄ.

Praxisbeispiel

Ein Arzt schreibt einem Patienten ein Attest und versendet ein Labor-Probenmaterial per Express. In der Rechnung werden das Porto (3,90 Euro), die Express-Versandkosten (12,50 Euro) und die Kosten für das Probenmaterial (4,80 Euro) separat als besondere Kosten ausgewiesen.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, ihre Abrechnungssoftware so zu konfigurieren, dass besondere Kosten korrekt erfasst und in der GOÄ-Rechnung rechtssicher ausgewiesen werden.

Quellen: §10 GOÄ, Gebührenordnung für Ärzte 2025; Bundesärztekammer, GOÄ-Kommentar 2025; PKV-Verband, Erstattungsrichtlinien 2025.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →