Das Betreuungsgeld bezeichnete eine staatliche Transferleistung, die Eltern erhielten, wenn sie ihr Kind zwischen dem 15. und 36. Lebensmonat nicht in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagesmutter betreuten. Ziel war es, häusliche Betreuung finanziell anzuerkennen. Auf Bundesebene wurde die Leistung im August 2015 eingestellt, nachdem das Bundesverfassungsgericht sie als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar bewertet hatte.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte in der Praxis ist das Betreuungsgeld heute vor allem historisch relevant, etwa bei der Beratung älterer Patientinnen und Patienten zu vergangenen Familienphasen oder bei steuerlichen Rückfragen. Relevant bleibt das Thema in Bayern, wo ein Landesbetreuungsgeld von 250 Euro monatlich (sogenannter Beistand) weiterhin ausgezahlt wird. Ärztinnen und Ärzte, die Elternzeit planen, sollten stattdessen die aktuellen Regelungen zu Elterngeld und ElterngeldPlus kennen, da diese für ihre Einkommensersatzplanung entscheidend sind. Ärzteversichert informiert umfassend über die aktuellen Familienleistungen und deren Auswirkungen auf Versicherungsschutz und Einkommensabsicherung.
Abgrenzung
Das Betreuungsgeld ist klar vom Elterngeld abzugrenzen: Das Elterngeld ersetzt Einkommensausfälle nach der Geburt und ist einkommensabhängig, während das Betreuungsgeld ein pauschaler Betrag war. Ebenfalls zu unterscheiden ist das Kindergeld, das unabhängig von der Betreuungsform gezahlt wird.
Beispiel
Eine Ärztin, die ihr zweites Kind 2013 bekam und nicht in die Kita schickte, konnte damals 100 Euro monatlich Betreuungsgeld beantragen. Seit August 2015 entfällt dieser Anspruch auf Bundesebene; für ihr drittes Kind 2018 stand ihr das Betreuungsgeld nicht mehr zu.
Quellen
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