Betreuungsgeld war eine bundesweite staatliche Leistung für Eltern, die ihr Kind unter drei Jahren nicht in öffentlicher Kinderbetreuung betreuen lassen, und wurde 2015 vom Bundesverfassungsgericht als kompetenzwidrig aufgehoben, wird aber von einigen Bundesländern als Landesleistung weitergeführt.
Was bedeutet das genau?
Das Betreuungsgeld wurde 2013 als Bundesleistung eingeführt und betrug zunächst 100, später 150 Euro monatlich. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 (Az. 1 BvF 2/13) war die Bundesregelung kompetenzwidrig. Bayern zahlt seitdem ein eigenes Landesbetreuungsgeld, andere Bundesländer haben ähnliche Regelungen eingeführt. Die Leistung ist von Elterngeld und Kindergeld zu unterscheiden.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärztinnen und Ärzte in Elternzeit ist die Kenntnis aller möglichen Familienleistungen wichtig für die Einkommensplanung. In Bundesländern mit Landesbetreuungsgeld kann dieses die Einkommenslücke in der Elternzeit leicht reduzieren. Selbstständige niedergelassene Ärzte haben bei Elternzeit keine automatische Einkommenssicherung und müssen diese eigenständig planen.
Abgrenzung
Betreuungsgeld unterscheidet sich vom Elterngeld: Das Elterngeld ersetzt einen Teil des Erwerbseinkommens nach der Geburt für bis zu 14 Monate, Betreuungsgeld ist eine separate Leistung für häusliche Betreuung in den Folgemonaten. Beide Leistungen können nicht gleichzeitig bezogen werden.
Praxisbeispiel
Eine Ärztin in Bayern nimmt nach der Geburt Elternzeit und betreut ihr Kind zu Hause. Nach dem Elterngeldbezug beantragt sie das bayerische Landeserziehungsgeld für die Zeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, sofern ihr Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Ärzteversichert berät Ärztinnen und Ärzte in Elternzeit zu allen relevanten Versicherungsfragen, insbesondere zum Fortbestehen der Berufshaftpflicht und zur PKV-Familienplanung.
Quellen: BVerfG, Urteil 1 BvF 2/13 vom 21.7.2015; Bundesfamilienministerium, Familienleistungen 2025; Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz 2025.
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