Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist die vom Arbeitgeber organisierte und finanzierte oder ko-finanzierte Altersvorsorge für Arbeitnehmer, die durch steuerliche Vergünstigungen bei der Entgeltumwandlung und gesetzliche Arbeitgeberzuschüsse attraktiv gestaltet ist.
Was bedeutet das genau?
Arbeitnehmer können einen Teil ihres Bruttogehalts in eine bAV-Versorgung umwandeln, ohne auf diesen Betrag Steuern oder Sozialabgaben zu zahlen, bis zu einer Grenze von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2026 ca. 302 Euro monatlich). Seit 2019 sind Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung verpflichtet, 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss beizusteuern. Durchführungswege sind Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage und Unterstützungskasse.
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärzte ist die bAV eine attraktive Möglichkeit, steuerbegünstigt vorzusorgen, besonders wenn der Arbeitgeber über den Pflichtzuschuss hinausgehende Leistungen bietet. Für niedergelassene Ärzte als Arbeitgeber ist die bAV ein wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung, da qualifizierte MFA durch attraktive bAV-Angebote gehalten werden können.
Abgrenzung
Die bAV unterscheidet sich von der privaten Rentenversicherung durch die Steuervorteile in der Ansparphase und die Sozialabgabenbefreiung. In der Auszahlungsphase werden bAV-Leistungen dagegen voll steuerpflichtig und krankenversicherungsbeitragspflichtig, was die Nettorendite reduziert.
Praxisbeispiel
Ein angestellter Assistenzarzt wandelt monatlich 200 Euro Bruttogehalt in eine Direktversicherung um. Der Krankenhausarbeitgeber zahlt dazu 30 Euro Pflichtanteil. Der Arzt spart durch Steuer- und Sozialabgabenersparnis netto nur ca. 100 Euro, legt aber 230 Euro an.
Ärzteversichert berät angestellte und niedergelassene Ärzte zur optimalen bAV-Gestaltung und hilft Praxisinhabern, attraktive bAV-Angebote für ihre Mitarbeiter zu strukturieren.
Quellen: §3 Nr. 63 EStG, Einkommensteuergesetz 2025; Betriebsrentengesetz (BetrAVG) 2025; GDV, bAV-Marktbericht 2025.
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