Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bezeichnet alle Formen der Altersversorgung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zusagt. Sie zählt zur zweiten Säule des deutschen Altersvorsorgesystems und kann als Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse oder Direktzusage gestaltet werden.
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärzte an Kliniken, MVZ oder in Praxen ist die bAV ein steuerlich attraktives Instrument: Im Jahr 2025 können bis zu 7.248 Euro (8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung) steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden, davon bis zu 3.624 Euro auch sozialversicherungsfrei. Viele Kliniken bieten ihren Oberärzten und Fachärzten Arbeitgeberzuschüsse zur bAV an. Seit 2019 sind Arbeitgeber zudem verpflichtet, bei Neuverträgen 15 Prozent Pflicht-Zuschuss zu leisten. Ärzteversichert empfiehlt angestellten Ärzten, die bAV als ergänzendes Element zur Versorgung im Ärzteversorgungswerk zu nutzen.
Abgrenzung
Die bAV unterscheidet sich von der gesetzlichen Rentenversicherung (erste Säule) und der privaten Altersvorsorge wie Riester- oder Rürup-Rente (dritte Säule). Für Ärzte ist zudem das Ärzteversorgungswerk (berufsständische Versorgung) abzugrenzen, das bei Pflichtmitgliedschaft statt der gesetzlichen Rentenversicherung greift.
Beispiel
Eine Assistenzärztin an einer Uniklinik vereinbart mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung von 200 Euro monatlich in eine Direktversicherung. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 30 Euro Pflicht-Zuschuss. Die Einzahlungen sind steuer- und sozialabgabenfrei; erst die spätere Rentenzahlung wird als Einkommen versteuert.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium für Gesundheit
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