Betriebsärztliche Betreuung bezeichnet die präventive arbeitsmedizinische Begleitung von Beschäftigten durch einen Betriebsarzt, der gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 bestellt werden muss. Ziel ist es, Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz zu erkennen, Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen und den Arbeitgeber in Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten.
Bedeutung für Ärzte
Praxisinhaber sind in ihrer Rolle als Arbeitgeber verpflichtet, eine betriebsärztliche Betreuung sicherzustellen, sobald sie Mitarbeiter beschäftigen. Bei kleinen Praxen mit bis zu 10 Beschäftigten kann dies über das Unternehmermodell der Berufsgenossenschaft (BGW) erfolgen, das eine vereinfachte Variante mit Eigenunterweisungen ermöglicht. Für Praxen mit mehr als 10 Mitarbeitern sind festgelegte Einsatzzeiten eines externen Betriebsarztes verpflichtend. Verstöße können im Fall von Arbeitsunfällen die Haftung des Praxisinhabers verschärfen. Ärzteversichert empfiehlt, die betriebsärztliche Dokumentation im Praxisqualitätsmanagement zu verankern.
Abgrenzung
Betriebsärztliche Betreuung ist von der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) zu unterscheiden, die technische und organisatorische Sicherheitsaspekte abdeckt. Beide Funktionen sind nach ASiG vorgeschrieben und ergänzen sich. Davon zu trennen ist das betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM), das freiwillige, ganzheitliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung umfasst.
Beispiel
Eine Zahnarztpraxis mit 8 Mitarbeiterinnen nutzt das Unternehmermodell der BGW. Der Praxisinhaber absolviert alle fünf Jahre eine Präsenzschulung und jährlich Online-Fortbildungen zum Arbeitsschutz. Für spezielle Vorsorgeuntersuchungen wie G25 (Fahrtauglichkeit) beauftragt er einen zugelassenen Betriebsarzt.
Quellen
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