Betriebsärztliche Betreuung bezeichnet die Gesamtheit der präventivmedizinischen und arbeitsschutzrechtlichen Leistungen, die ein Betriebsarzt einem Unternehmen und seinen Beschäftigten erbringt. Grundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das Arbeitgeber ab einem Mitarbeiter zur Bestellung eines Betriebsarztes verpflichtet.

Bedeutung für Ärzte

Praxisinhaber als Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen, der die Praxis in Fragen des Gesundheitsschutzes berät. Der Betriebsarzt unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung, der arbeitsmedizinischen Vorsorge, der Einrichtung der Ersthelferversorgung und bei Fragen zur psychischen Belastung. Die Einsatzzeiten des Betriebsarztes sind nach DGUV Vorschrift 2 nach Betriebsgröße gestaffelt. Für Kleinbetriebe (weniger als 10 Mitarbeiter) bieten überbetriebliche Dienste (z. B. der BGW-Dienst) kostengünstige Paketlösungen an. Ärzteversichert informiert über die Arbeitgeberpflichten in Arztpraxen.

Abgrenzung

Betriebsärztliche Betreuung ist nicht dasselbe wie die arbeitsmedizinische Vorsorge, die konkrete Einzeluntersuchungen für gefährdete Personen umfasst. Auch ist der Betriebsarzt kein Hausarzt der Mitarbeiter, da er keine kurative Medizin ausübt, sondern ausschließlich präventiv tätig ist und der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt.

Praxisbeispiel

Eine HNO-Praxis mit sechs Beschäftigten schließt einen Vertrag mit einem arbeitsmedizinischen Dienst ab. Der Betriebsarzt besucht die Praxis einmal jährlich, erstellt gemeinsam mit dem Praxisinhaber die Gefährdungsbeurteilung, berät zu Lärmschutz bei Audiometrieräumen und übernimmt die Eignungsuntersuchungen für den Einsatz von Lärm-exponierten Mitarbeiterinnen.

Quellen

  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Fassung 2024
  • DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (2011, geprüft 2024)
  • BGW: Betriebsärztliche Betreuung in Arztpraxen, bgw-online.de (2025)

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