Die Betriebsaufgabe im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) bezeichnet die endgültige und vollständige Einstellung eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflichen Tätigkeit, bei der alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder veräußert, ins Privatvermögen überführt oder aufgegeben werden. Für Ärzte tritt dieser Fall typischerweise bei Aufgabe der Kassenarztzulassung und Einstellung der Praxistätigkeit ein.
Bedeutung für Ärzte
Bei der steuerlichen Betriebsaufgabe werden alle stillen Reserven aufgedeckt und zum Aufgabezeitpunkt versteuert. Das betrifft insbesondere den Praxiswert (Goodwill), Praxiseinrichtung, Fahrzeuge und Immobilien im Betriebsvermögen. Gemäß § 16 Abs. 4 EStG können Ärzte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sind, einen einmaligen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro geltend machen. Zusätzlich gilt auf Antrag der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG (Fünftelregelung oder Hälftesteuersatz). Ärzteversichert empfiehlt, die Betriebsaufgabe frühzeitig mit einem Steuerberater zu planen, um Steuerlasten zu optimieren.
Abgrenzung
Die Betriebsaufgabe ist von der Praxisveräußerung abzugrenzen, bei der der Betrieb als Ganzes an einen Nachfolger verkauft wird. Bei der Veräußerung fließt ein tatsächlicher Verkaufserlös; bei der Aufgabe werden Wirtschaftsgüter einzeln liquidiert oder ins Privatvermögen überführt. Auch die Betriebsverpachtung führt steuerrechtlich nicht zwingend zur Betriebsaufgabe.
Beispiel
Ein Internist gibt mit 64 Jahren seine Kassenpraxis auf und überführt die Praxiseinrichtung ins Privatvermögen. Der ermittelte Aufgabegewinn beträgt 180.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 45.000 Euro und Anwendung des Hälftesteuersatzes nach § 34 EStG reduziert sich die Steuerbelastung erheblich im Vergleich zur normalen Einkommensteuer.
Quellen
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