Betriebsaufgabe Steuer beschreibt die einkommensteuerlichen Konsequenzen, die entstehen, wenn ein Arzt seine freiberufliche Praxis endgültig einstellt. Dabei werden sämtliche stillen Reserven im Betriebsvermögen aufgedeckt und als Aufgabegewinn der Besteuerung unterworfen. Der Gesetzgeber hat in §§ 16, 18 und 34 EStG spezielle Erleichterungen vorgesehen.

Bedeutung für Ärzte

Der Aufgabegewinn setzt sich zusammen aus dem gemeinen Wert aller Wirtschaftsgüter zum Aufgabezeitpunkt abzüglich des Buchwerts sowie eventueller Aufgabekosten. Für einen typischen Allgemeinmediziner kann der Praxiswert (immaterielle Werte wie Patientenstamm, Goodwill) dabei 80.000 bis 250.000 Euro oder mehr betragen. Ärzte ab 55 Jahren oder bei dauerhafter Berufsunfähigkeit erhalten einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG). Der verbleibende Aufgabegewinn unterliegt auf Antrag dem ermäßigten Steuersatz. Die Kassenarztzulassung stellt nach herrschender Rechtsprechung kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar und führt daher bei ihrer Abgabe zu keinem gesonderten Veräußerungserlös. Ärzteversichert empfiehlt, die steuerliche Seite der Praxisaufgabe mindestens drei bis fünf Jahre im Voraus zu planen.

Abgrenzung

Von der Betriebsaufgabe ist die Praxisveräußerung zu unterscheiden, bei der ein Kaufpreis fließt; auch hier greift § 16 EStG, jedoch mit dem tatsächlichen Veräußerungserlös. Bei einer Betriebsverpachtung wird die Praxis nicht aufgegeben, solange kein ausdrücklicher Aufgabewille erklärt wird.

Beispiel

Ein Orthopäde schließt seine Praxis mit 62 Jahren ohne Nachfolger. Der Aufgabegewinn beträgt nach Bewertung 140.000 Euro. Nach Freibetrag von 45.000 Euro sind 95.000 Euro zu versteuern; der Hälftesteuersatz senkt die effektive Steuerbelastung erheblich gegenüber dem normalen Einkommensteuertarif.

Quellen

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