Betriebsausgaben niedergelassener Ärzte sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb der Arztpraxis veranlasst sind. Sie mindern den Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit und damit die Einkommensteuerlast. Typische Posten sind Personalkosten, Miete, medizinisches Verbrauchsmaterial, Praxisausstattung sowie Fortbildungskosten.

Bedeutung für Ärzte

Für niedergelassene Ärzte, die ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln, ist die vollständige Erfassung aller Betriebsausgaben unmittelbar gewinnmindernd. Die Personalkosten machen in einer typischen Allgemeinpraxis bis zu 30 Prozent des Umsatzes aus. Weitere wesentliche Posten sind Praxismiete, Laborkosten, Geräteleasing und Abschreibungen. Auch Beiträge zu Berufsverbänden, Berufshaftpflichtversicherungen und Fortbildungsreisen können anteilig oder vollständig abgesetzt werden. Ärzteversichert weist darauf hin, dass auch Versicherungsbeiträge für praxisbezogene Policen vollständig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Abgrenzung

Betriebsausgaben sind streng von Privatausgaben abzugrenzen. Gemischt genutzte Ausgaben (z.B. Kfz, Fachliteratur mit privatem Nutzen) dürfen nur anteilig abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind nach § 4 Abs. 5 EStG unangemessene Repräsentationskosten oder Geschenke über 50 Euro an Geschäftspartner.

Beispiel

Eine niedergelassene Gynäkologin zahlt monatlich 2.800 Euro Praxismiete, 300 Euro für Berufshaftpflicht und Praxisinhaltsversicherung sowie 1.200 Euro für Fortbildungen im Jahr. All diese Beträge sind als Betriebsausgaben in der EÜR zu erfassen und mindern direkt den steuerpflichtigen Gewinn.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →