Die Betriebskostenumlage bezeichnet die vertragliche Vereinbarung im Mietverhältnis, durch die der Vermieter laufende Bewirtschaftungskosten eines Gebäudes auf die Mieter umwälzt. Im gewerblichen Mietrecht, das für Arztpraxen gilt, ist die Betriebskostenverordnung (BetrKV) als Orientierungsmaßstab anwendbar, auch wenn die Vertragsfreiheit eine weitergehende Umlage erlaubt als im Wohnraummietrecht.

Bedeutung für Ärzte

Niedergelassene Ärzte mit Praxismietvertrag zahlen neben der Nettomiete typischerweise monatliche Abschlagszahlungen auf Betriebskosten, die jährlich abgerechnet werden. Umlagefähige Positionen umfassen Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Heizung, Aufzugbetrieb, Gartenpflege und Gebäudeversicherung. Im gewerblichen Mietvertrag können zusätzlich Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklagen vereinbart werden, was im Wohnraummietrecht unzulässig wäre. Bei einer Praxisfläche von 200 Quadratmetern können die Betriebskosten leicht 500 bis 1.200 Euro monatlich zusätzlich betragen. Ärzteversichert empfiehlt, Betriebskostenabrechnungen jährlich zu prüfen und bei Unklarheiten rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Abgrenzung

Die Betriebskostenumlage ist von der Miete (Nutzungsentgelt) zu unterscheiden. Sie ist auch abzugrenzen von Instandhaltungskosten, die grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Im Gegensatz zum Wohnraummietrecht gibt es bei Gewerberaum keine abschließende gesetzliche Liste umlagefähiger Kosten.

Beispiel

Ein Dermatologe mietet eine Praxisfläche von 180 Quadratmetern für 2.700 Euro netto monatlich. Laut Mietvertrag werden alle Betriebskosten nach BetrKV sowie Verwaltungskosten auf ihn umgelegt. Die jährliche Betriebskostenabrechnung ergibt eine Nachzahlung von 1.400 Euro, da die Heizkosten gestiegen sind.

Quellen

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