Ein Betriebsrat in einer Arztpraxis ist die nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewählte Arbeitnehmervertretung, die ab einer Betriebsgröße von mindestens 5 wahlberechtigten und mindestens 3 wählbaren Arbeitnehmern errichtet werden kann. Er hat umfangreiche Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Praxisinhaber als Arbeitgeber.

Bedeutung für Ärzte

Viele Praxisinhaber unterschätzen, dass das BetrVG auch für Arztpraxen uneingeschränkt gilt. Sobald eine Praxis fünf oder mehr Mitarbeiter beschäftigt, können diese einen Betriebsrat wählen. Der Betriebsrat hat dann erzwingbare Mitbestimmungsrechte etwa bei Arbeitszeiten, Urlaubsgrundsätzen und der Einführung technischer Überwachungseinrichtungen (z.B. Praxissoftware mit Zeiterfassung). Personalmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen müssen dem Betriebsrat angehört werden; ohne Anhörung sind Kündigungen unwirksam. Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz. Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, sich bei der Einrichtung eines Betriebsrats rechtlich beraten zu lassen, um Konflikte zu vermeiden.

Abgrenzung

Der Betriebsrat ist von der Personalversammlung zu unterscheiden, die kein dauerhaftes Gremium ist. In kirchlichen Einrichtungen (z.B. konfessionellen Kliniken) gilt statt des BetrVG das Mitarbeitervertretungsgesetz (MAV-Recht). In Arztpraxen mit weniger als fünf Beschäftigten gibt es kein Betriebsratsrecht.

Beispiel

Eine Gemeinschaftspraxis mit 12 MFAs und zwei Ärzten erhält von ihren Mitarbeitern die Nachricht, dass ein Betriebsrat gegründet werden soll. Die Praxisinhaber sind verpflichtet, die Wahl zu ermöglichen und alle Kosten zu tragen. Das Gremium aus drei Betriebsratsmitgliedern wird künftig bei Dienst- und Urlaubsplänen mitbestimmen.

Quellen

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