Die Betriebsrente bezeichnet alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Absicherung im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall zusagt. Sie basiert auf dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und ist damit rechtlich verbindlich geregelt. In Arztpraxen zählt sie zu den wichtigsten Instrumenten der Mitarbeiterbindung, wird aber häufig unterschätzt.

Bedeutung für Ärzte

Praxisinhaber sind seit 2002 verpflichtet, ihren sozialversicherungspflichtig beschäftigten Angestellten auf Verlangen eine Entgeltumwandlung in die bAV zu ermöglichen. Ab 2019 gilt zudem ein Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent auf den umgewandelten Betrag, soweit Sozialversicherungsbeiträge gespart werden. Im Jahr 2025 können Mitarbeiter bis zu 3.624 Euro jährlich (4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West) steuerfrei in die bAV einzahlen. Für Praxen mit wenigen Mitarbeitern ist der Direktversicherungsweg besonders verwaltungsarm: Die Praxis schließt eine Lebensversicherung zugunsten des Mitarbeiters ab und leitet die Beiträge direkt ab.

Abgrenzung

Die Betriebsrente ist von der privaten Rentenversicherung abzugrenzen, die ausschließlich vom Arbeitnehmer auf eigene Rechnung abgeschlossen wird. Auch das Versorgungswerk der Ärztekammer ist keine Betriebsrente, sondern ein berufsständisches Pflichtversorgungssystem. Innerhalb der bAV existieren fünf Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Kleine Praxen wählen überwiegend die Direktversicherung, da sie ohne eigene Rückstellungen auskommt.

Beispiel

Eine Medizinische Fachangestellte (MFA) mit einem Bruttogehalt von 2.800 Euro monatlich wandelt 100 Euro monatlich in eine Direktversicherung um. Ihr Arbeitgeber legt pflichtgemäß 15 Euro Zuschuss drauf. Das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger erhalten auf diesen Betrag keine Abgaben, solange der gesetzliche Freibetrag nicht überschritten wird. Die MFA spart dadurch netto mehr, als sie einzahlt.

Quellen

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