Die Betriebsrente bezeichnet Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten einrichten. Als Durchführungswege stehen Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage und Unterstützungskasse zur Verfügung. In Arztpraxen ist die Direktversicherung der häufigste Weg.
Bedeutung für Ärzte
Praxisinhaber als Arbeitgeber sind seit 2019 verpflichtet, bei Neuabschlüssen der bAV via Entgeltumwandlung einen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent auf den umgewandelten Betrag zu zahlen, sofern sie Sozialversicherungsbeiträge sparen. Die bAV ist ein attraktives Instrument zur Mitarbeiterbindung in einem zunehmend kompetitiven Stellenmarkt für MFAs. Beiträge aus Entgeltumwandlung sind bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialabgabenfrei. Arbeitgeberfinanzierte Beiträge sind als Betriebsausgabe absetzbar. Ärzteversichert berät zu bAV-Lösungen, die zum Praxismodell passen.
Abgrenzung
Die Betriebsrente als Altersvorsorge für Mitarbeiter ist von der privaten Altersvorsorge des Praxisinhabers selbst zu trennen. Letztere erfolgt über das Versorgungswerk, Rürup-Renten oder andere Eigenvorsorgemodelle. Auch ist die gesetzliche Rentenversicherung (für Mitarbeiter) von der bAV zu unterscheiden, die eine freiwillige Ergänzung darstellt.
Praxisbeispiel
Eine Gemeinschaftspraxis mit acht MFAs möchte die Mitarbeiterbindung verbessern. Die Praxisinhaber schließen für alle Vollzeitmitarbeiterinnen eine Gruppenpolice als Direktversicherung ab. Jede Mitarbeiterin wandelt monatlich 100 Euro brutto um; die Praxis zahlt zusätzlich 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss (15 Euro). Nach 30 Jahren ergibt sich eine zusätzliche monatliche Rentenleistung von rund 400 Euro.
Quellen
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG), Fassung 2024
- § 3 Nr. 63 EStG: Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: bAV-Leitfaden für Arbeitgeber, bmas.de (2025)
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