Die Betriebsschließungsversicherung ist eine Spezialversicherung, die Unternehmen, also auch Arztpraxen, vor finanziellen Schäden schützt, die entstehen, wenn Behörden den Betrieb wegen einer meldepflichtigen Infektionskrankheit nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ganz oder teilweise schließen. Sie umfasst in der Regel den Tagessatz-Ausgleich für den Verdienstausfall während der Schließungsdauer.

Bedeutung für Ärzte

Arztpraxen sind besonders exponiert gegenüber Infektionsrisiken. Kommt es zu einem Ausbruch meldepflichtiger Erkrankungen (z. B. Norovirus, Salmonellen, Tuberkulose), kann das Gesundheitsamt eine Schließung der Praxis anordnen. Die Betriebsschließungsversicherung gleicht dann den Umsatzausfall für die Dauer der Schließung aus. Die COVID-19-Pandemie hat Deckungslücken in vielen Policen aufgezeigt: Viele Versicherer schlossen Pandemien nachträglich aus. Ärzteversichert empfiehlt, bei Neuabschluss auf eine aktuelle Erregerliste und Pandemieeinschluss zu achten.

Abgrenzung

Die Betriebsschließungsversicherung ist von der Betriebsunterbrechungsversicherung zu unterscheiden: Letztere greift bei Sach- oder Personalschäden (z. B. Brand, Einbruch, Erkrankung des Inhabers). Die Betriebsschließungsversicherung deckt ausschließlich behördlich angeordnete Schließungen wegen Infektionskrankheiten.

Praxisbeispiel

In einer pädiatrischen Praxis erkranken mehrere Mitarbeiterinnen an einer Norovirus-Infektion. Das Gesundheitsamt ordnet eine 48-stündige Schließung an. Die Betriebsschließungsversicherung zahlt den vereinbarten Tagessatz von 500 Euro je Schließungstag, also 1.000 Euro für den zweitägigen Ausfall.

Quellen

  • Infektionsschutzgesetz (IfSG), §§ 6, 7 (Meldepflichtige Krankheiten), Fassung 2024
  • GDV: Musterbedingungen Betriebsschließungsversicherung (2020, geprüft 2024)
  • Ärzteversichert: Ratgeber Praxisversicherungen, aerzteverischert.de (2025)

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