Die Betriebsschließungsversicherung ist eine Sachversicherung, die wirtschaftliche Verluste abdeckt, wenn eine Behörde einen Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ganz oder teilweise schließt. Für Arztpraxen greift sie, wenn das zuständige Gesundheitsamt wegen einer meldepflichtigen Krankheit ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne anordnet und dadurch Einnahmen wegfallen.

Bedeutung für Ärzte

Niedergelassene tragen das volle unternehmerische Risiko einer behördlichen Schließung selbst: Fixkosten wie Miete, Personalkosten und Leasingraten laufen weiter, während Einnahmen aus der Behandlung ausbleiben. Nach Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie haben viele Versicherer ihre Klauseln nachgeschärft; insbesondere sogenannte „Generalklauseln" ohne Erregerliste wurden durch Positiv- oder Negativlisten ersetzt. Praxisinhaber sollten daher genau prüfen, welche Erreger im Vertrag namentlich gelistet sind und ob Pandemien explizit einbezogen oder ausgeschlossen werden. Versichert wird in der Regel ein tägliches Betriebsschließungsgeld für 30 bis 90 Tage, je nach Vereinbarung.

Abgrenzung

Die Betriebsschließungsversicherung ist nicht identisch mit der Betriebsunterbrechungsversicherung: Letztere greift bei Sachschäden am Gebäude oder der Einrichtung (z. B. Brand, Wasserschaden), während die Betriebsschließungsversicherung ausschließlich auf behördliche Anordnungen wegen Infektionsgefahren abstellt. Auch die Berufshaftpflichtversicherung deckt solche Ausfälle nicht ab. Ärzteversichert empfiehlt, beide Deckungen im Rahmen eines Praxisversicherungskonzepts aufeinander abzustimmen, damit keine Deckungslücken entstehen.

Beispiel

Ein Allgemeinarzt muss seine Praxis auf Anordnung des Gesundheitsamts für zwei Wochen schließen, nachdem bei ihm selbst Hepatitis A diagnostiziert wurde. Der tägliche Einnahmeausfall beläuft sich auf ca. 800 Euro. Mit einem vereinbarten Schließungsgeld von 700 Euro täglich federt die Betriebsschließungsversicherung den Großteil des Ausfalls ab.

Quellen

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