Die Betriebsveräußerung bezeichnet im Steuerrecht die entgeltliche Übertragung eines gesamten Betriebs oder einer freiberuflichen Praxis an einen Erwerber, wobei ein steuerlich erfassbarer Veräußerungsgewinn entsteht. Nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 EStG gilt der Praxisverkauf als begünstigte Veräußerung mit eigenem Freibetrag und optionaler ermäßigter Besteuerung.

Bedeutung für Ärzte

Für niedergelassene Ärzte ist der Praxisverkauf oft die größte Einzeltransaktion ihrer beruflichen Laufbahn. Das Steuerrecht gewährt einen Freibetrag von bis zu 45.000 Euro auf den Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 4 EStG), sofern der Arzt das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist; dieser Freibetrag ist einmalig in der Biographie nutzbar. Auf den verbleibenden Gewinn kann der sogenannte halbe durchschnittliche Steuersatz (§ 34 EStG) oder die Fünftelregelung angewendet werden. Bei einem Veräußerungsgewinn von 300.000 Euro kann die Steuerersparnis gegenüber einer Versteuerung als laufendes Einkommen mehrere zehntausend Euro betragen.

Abgrenzung

Die Betriebsveräußerung ist von der Betriebsaufgabe zu unterscheiden: Bei der Aufgabe wird der Betrieb nicht als Einheit übertragen, sondern einzelne Wirtschaftsgüter werden verkauft oder entnommen. Auch die bloße Übertragung eines Kassenarztsitzes ohne alle wesentlichen Betriebsgrundlagen stellt keine vollständige Betriebsveräußerung dar und fällt nicht unter die Begünstigung. Zudem unterscheidet das Steuerrecht zwischen Praxisveräußerung und Praxisvermietung, die unterschiedlich behandelt werden.

Beispiel

Ein 57-jähriger Internist verkauft seine Einzelpraxis für 480.000 Euro. Der Buchwert des Betriebsvermögens beträgt 80.000 Euro; der Veräußerungsgewinn liegt damit bei 400.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 45.000 Euro verbleiben 355.000 Euro, die mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert werden. Die sorgfältige Strukturierung des Kaufvertrags und der Timing-Aspekte sollte mit einem Steuerberater und, soweit versicherungsrelevante Aspekte betroffen sind, mit Ärzteversichert abgestimmt werden.

Quellen

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