Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind subjektive Rechte, die natürlichen Personen (im Arztkontext: Patienten) gegenüber dem Verantwortlichen (Arztpraxis) zustehen. Sie umfassen das Recht auf Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21).

Bedeutung für Ärzte

Praxen müssen auf Betroffenenanfragen innerhalb von einem Monat schriftlich reagieren. Das Auskunftsrecht bedeutet, dass Patienten auf Anfrage eine vollständige Kopie aller sie betreffenden personenbezogenen Daten erhalten müssen, einschließlich Diagnosen, Behandlungsberichte und Dokumentationsdaten. Das Löschungsrecht stößt im medizinischen Bereich schnell auf gesetzliche Aufbewahrungsfristen (10 Jahre nach Abschluss der Behandlung nach ärztlichem Berufsrecht), die einem sofortigen Löschen entgegenstehen. Ein fehlendes oder verspätetes Reagieren auf Betroffenenanfragen kann Bußgelder der Datenschutzbehörde auslösen. Ärzteversichert informiert zu DSGVO-konformer Praxisorganisation.

Abgrenzung

Betroffenenrechte nach DSGVO sind von den Einsichtsrechten in Patientenakten nach § 630g BGB zu unterscheiden. Das BGB-Recht gibt Patienten Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte (zum Arzttermin), während das DSGVO-Auskunftsrecht eine Kopie aller verarbeiteten Daten umfasst. Beide Rechte können parallel geltend gemacht werden.

Praxisbeispiel

Ein Patient verlangt von seiner Hausarztpraxis per E-Mail eine vollständige Auskunft über alle seine gespeicherten Daten. Die Praxis muss innerhalb von 30 Tagen alle Diagnosen, Laborbefunde, Abrechnungsdaten und Dokumentationen herausgeben. Da Röntgenaufnahmen noch unter die 10-Jahres-Aufbewahrungspflicht fallen, müssen sie nicht gelöscht, aber im Auskunftsumfang aufgeführt werden.

Quellen

  • Art. 15–22 DSGVO: Rechte der betroffenen Person
  • Datenschutzkonferenz (DSK): FAQ zu Betroffenenrechten, datenschutzkonferenz-online.de (2024)
  • Bundesärztekammer: Datenschutzhinweise für Arztpraxen, baek.de (2025)

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