Betroffenenrechte nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezeichnen das Bündel individueller Ansprüche, das jeder Person zusteht, deren personenbezogene Daten von einer Arztpraxis verarbeitet werden. Dazu zählen das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), auf Berichtigung (Art. 16), auf Löschung (Art. 17), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), auf Datenportabilität (Art. 20) sowie das Widerspruchsrecht (Art. 21). Da Gesundheitsdaten besonders sensibel sind, unterliegen sie nach Art. 9 DSGVO einem erhöhten Schutzniveau.
Bedeutung für Ärzte
Praxen müssen Auskunftsbegehren grundsätzlich innerhalb eines Monats beantworten; diese Frist kann in begründeten Fällen auf insgesamt drei Monate verlängert werden. Auf eine Löschungsanfrage hin kann die Praxis sich auf die gesetzliche Aufbewahrungspflicht (zehn Jahre nach § 10 Abs. 3 MBO-Ä) berufen und die Löschung verweigern. Verstöße können Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen. Praxen sollten daher ein einfaches internes Verfahren zur fristgerechten Bearbeitung von Anfragen einrichten.
Abgrenzung
Betroffenenrechte beziehen sich ausschließlich auf lebende natürliche Personen; Daten über verstorbene Patienten sind nicht vom Schutzbereich der DSGVO erfasst, können aber dem ärztlichen Berufsgeheimnis und der Schweigepflicht unterliegen. Das Akteneinsichtsrecht nach § 630g BGB (Patientenrechtegesetz) ist inhaltlich ähnlich, aber eigenständig; es gilt unabhängig von der DSGVO und kann weitergehende oder engere Ansprüche begründen.
Beispiel
Ein ehemaliger Patient fordert die Herausgabe aller über ihn gespeicherten Daten. Die Praxis muss innerhalb von 30 Tagen eine vollständige Kopie aller personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen, inklusive Befunde, Diagnosen und Behandlungsnotizen. Ärzteversichert empfiehlt, ein standardisiertes Antwortschreiben vorzuhalten, um die Frist sicher einzuhalten.
Quellen
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Bundesministerium für Gesundheit
- Bundesärztekammer
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