Beweislastumkehr bezeichnet im Arzthaftungsrecht den prozessualen Grundsatz, dass unter bestimmten Umständen nicht der Patient, sondern der behandelnde Arzt beweisen muss, dass ein Behandlungsfehler nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Dieser Grundsatz ist in § 630h BGB (Patientenrechtegesetz) kodifiziert und gilt insbesondere bei groben Behandlungsfehlern sowie bei Dokumentationsmängeln.
Bedeutung für Ärzte
Im Regelfall trägt der Patient die Beweislast für Fehler, Schaden und Kausalität. Bei einem groben Behandlungsfehler, also einer eindeutigen Abweichung vom medizinischen Standard, kehrt sich die Beweislast um: Der Arzt muss nun darlegen, dass sein Fehler den Schaden nicht verursacht hat. Gleiches gilt, wenn die Behandlungsdokumentation lückenhaft ist; fehlende Einträge werden zugunsten des Patienten ausgelegt. Studien zeigen, dass in über 60 Prozent der gewonnenen Arzthaftungsklagen eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation entscheidend war.
Abgrenzung
Die Beweislastumkehr ist von der normalen Beweislastverteilung zu unterscheiden, bei der der klagende Patient Fehler und Kausalität selbst beweisen muss. Auch von der Vermutungsregel bei einfachen Behandlungsfehlern hebt sie sich ab: Bei einfachen Fehlern können Gerichte lediglich Beweiserleichterungen gewähren, ohne die Last vollständig umzukehren. Darüber hinaus ist die Beweislastumkehr nicht mit der zivilrechtlichen Gefährdungshaftung zu verwechseln, die unabhängig von einem Verschulden eingreift.
Beispiel
Ein Chirurg operiert ohne ausreichende Befunddokumentation; der Patient entwickelt postoperativ eine schwere Infektion. Da die Operationsberichte lückenhaft sind, greift die Beweislastumkehr: Der Chirurg muss nun nachweisen, dass die Infektion nicht Folge eines Behandlungsfehlers war. Ärzteversichert empfiehlt, zusammen mit einer robusten Berufshaftpflichtversicherung stets eine vollständige und zeitnahe Dokumentation sicherzustellen.
Quellen
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