Bilanzierer bezeichnet im Steuer- und Handelsrecht Betriebe oder Praxen, die gesetzlich zur doppelten Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) verpflichtet sind. Die Pflicht ergibt sich entweder aus der Rechtsform (z. B. GmbH nach § 238 HGB) oder aus dem Überschreiten bestimmter Umsatz- und Gewinngrenzen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften nach § 141 AO.
Bedeutung für Ärzte
Niedergelassene Ärzte als Freiberufler unterliegen grundsätzlich keiner handelsrechtlichen Buchführungspflicht; sie sind zur EÜR berechtigt. Sobald eine Arztpraxis jedoch in einer GmbH oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) geführt wird, gilt die handelsrechtliche Buchführungspflicht unabhängig von Umsatz oder Gewinn. Einzelkaufleute und Personengesellschaften ohne freiberufliche Einstufung werden zur Bilanzierer-Pflicht herangezogen, wenn der Umsatz 600.000 Euro oder der Gewinn 60.000 Euro jährlich übersteigt (§ 141 AO). Die Bilanzierer-Pflicht erhöht den Buchhaltungsaufwand erheblich, gibt aber auch mehr betriebswirtschaftliche Transparenz.
Abgrenzung
Der Bilanzierer unterscheidet sich vom EÜR-Rechner in der Methode der Gewinnermittlung: Beim Betriebsvermögensvergleich entstehen Gewinne bereits mit der Entstehung von Forderungen, beim EÜR-Prinzip erst mit dem Zahlungseingang. Dies führt bei Bilanzierern zu einer zeitlich früheren Steuerbelastung. Auch die Buchführungspflicht nach § 238 HGB (handelsrechtlich) und nach § 141 AO (steuerrechtlich) sind getrennte Pflichtenquellen, auch wenn sie inhaltlich ähnlich ausgestaltet sind.
Beispiel
Ein Arzt gründet eine Berufsausübungsgemeinschaft als GbR. Solange keine GmbH-Gründung erfolgt, kann die GbR die EÜR verwenden. Wächst die Gemeinschaft und überschreitet die steuerlichen Grenzen, fordert das Finanzamt die Umstellung auf Bilanzierung zum Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres. Ärzteversichert empfiehlt, die Rechtsformwahl immer auch auf ihre buchführungsrechtlichen Konsequenzen hin zu prüfen.
Quellen
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